Artikel 13 VO (EU) 2014/1143

Aktionspläne für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten

(1) Die Mitgliedstaaten führen innerhalb von 18 Monaten nach der Annahme der Unionsliste eine umfassende Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zumindest in ihrem Hoheitsgebiet sowie in ihren Meeresgewässern im Sinne der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG durch und ermitteln diejenigen Pfade, die aufgrund des Artenvolumens oder aufgrund des potenziellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern (im Folgenden „prioritäre Pfade” ).

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt und implementiert innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Unionsliste einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die von ihm gemäß Absatz 1 ermittelten prioritären Pfade. Die Aktionspläne enthalten Zeitpläne für die Maßnahmen und eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen und Verhaltenskodizes, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die bzw. innerhalb der Union verhindert werden sollen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen eine Koordinierung sicher, um einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen zu erstellen, die auf der angemessenen regionalen Ebene gemäß Artikel 22 Absatz 1 koordiniert werden. Werden solche regionalen Aktionspläne nicht festgelegt, erlassen und implementieren die Mitgliedstaaten Aktionspläne für ihr Hoheitsgebiet, die möglichst weitgehend auf der angemessenen regionalen Ebene koordiniert sind.

(4) Die Aktionspläne gemäß Absatz 2 umfassen insbesondere Maßnahmen, die auf einer Kosten-Nutzen-Analyse beruhen und mit denen Folgendes erreicht werden soll:

a)
Sensibilisierung;
b)
Minimierung der Kontaminierung von Waren, Gütern, Fahrzeugen und Ausrüstungen durch Exemplare invasiver gebietsfremder Arten, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die Beförderung invasiver gebietsfremder Arten aus Drittländern;
c)
Gewährleistung anderer angemessener Kontrollen an den Unionsgrenzen als den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15.

(5) Die gemäß Absatz 2 erstellten Aktionspläne werden der Kommission unverzüglich übermittelt. Die Mitgliedstaaten überarbeiten die Aktionspläne mindestens alle sechs Jahre und übermitteln sie der Kommission.

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