Artikel 25 VO (EU) 2014/1143

System zur Informationsunterstützung

(1) Die Kommission errichtet schrittweise ein System zur Informationsunterstützung, das erforderlich ist, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(2) Bis zum 2. Januar 2016 wird dieses System mit einem Mechanismus zur Datenunterstützung ausgestattet, der die vorhandenen Datensysteme für invasive gebietsfremde Arten miteinander verknüpft; um die Berichterstattung gemäß Artikel 24 zu erleichtern, wird der Schwerpunkt dabei auf Informationen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung gelegt.

Der Mechanismus zur Datenunterstützung gemäß Unterabsatz 1 wird zu einem Instrument, das der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung der relevanten Notifizierungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 behilflich ist.

(3) Bis zum 2. Januar 2019 wird der in Absatz 2 genannte Mechanismus zur Datenunterstützung zu einem Mechanismus für den Austausch von Informationen über andere Aspekte der Anwendung dieser Verordnung.

Er kann auch Informationen über invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten und über Pfade, Risikobewertungen und Management- und Beseitigungsmaßnahmen umfassen, sofern sie verfügbar sind.

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