Artikel 30 VO (EU) 2014/1143

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten.

(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) Zu den vorgesehenen Sanktionen zählen u. a.

a)
Geldbußen;
b)
Beschlagnahme nichtkonformer invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung;
c)
unverzügliche Aussetzung oder unverzüglicher Entzug einer gemäß Artikel 8 erteilten Genehmigung.

(4) Bis zum 2. Januar 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen mit; spätere Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.