Artikel 7 VO (EU) 2014/1143
Beschränkungen
(1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich
- a)
- in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
- b)
- gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
- c)
- gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
- d)
- in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
- e)
- in Verkehr gebracht werden;
- f)
- verwendet oder getauscht werden;
- g)
- zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
- h)
- in die Umwelt freigesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte, um die nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu verhindern.
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