Artikel 1 VO (EU) 2014/1144
Gegenstand
Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden (im Folgenden „Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen” ), ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.
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