Artikel 11 VO (EU) 2014/1144

Auswahl der Einzellandprogramme

(1) Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Einzellandprogrammen zu erlassen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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