Artikel 14 VO (EU) 2014/1144
Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß Artikel 11 ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der jeweiligen Programme zusammengestellte Informations- und Werbematerial mit dem diesbezüglichen Unionsrecht vereinbar ist.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen zur Durchführung, Begleitung und Kontrolle und der Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der Einzellandprogramme und begleiten und kontrollieren sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie nach den gemäß Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
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