Artikel 27 VO (EU) 2014/1144
Staatliche Beihilfen
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates(1) sowie im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 AEUV gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit dieser Verordnung getätigt werden, und nicht für die aus steuerähnlichen Abgaben, Pflichtbeiträgen oder anderen Finanzierungsinstrumenten finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten zu Programmen, die für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen und von der Kommission gemäß dieser Verordnung ausgewählt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).
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