Präambel VO (EU) 2014/1146

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Bentazon, Bromoxynil, Chlorthalonil, Famoxadon und Imazamox wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Benfluralin und Propanil sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Anthrachinon, Methylbromid und Schwefelsäure wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Für Anthrachinon hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgelegt(2). Die Nichtaufnahme von Anthrachinon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) wurde durch die Entscheidung 2008/986/EG der Kommission(4) festgelegt. Da Anthrachinon in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(3)
Für Benfluralin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(5). Sie empfahl eine Senkung der RHG für grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke, Chicorée, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Gerstenkorn, Weizenkorn und die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Knoblauch, Tomaten, Schlangengurken, Melonen und Erdnüsse keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(4)
Für Bentazon hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(6). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Knoblauch, Schalotten, frische Kräuter, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Erdnüsse, Hirse, Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie Vogeleier. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln, Porree, Kräutertees (getrocknet, Blätter), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Frühlingszwiebeln, Schlangengurken, Mohnsamen und Sojabohnen keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(5)
Für Bromoxynil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(7). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Zuckermais, Spargel, Porree und Leinsamen. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Hopfen nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6)
Für Chlorthalonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(8). Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Stachelbeeren, Bananen, Papayas, Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Schwarzwurzeln, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbis, Wassermelonen, Blumenkohl, Rosenkohl (Kohlsprossen), Kopfkohl, Sellerieblätter, Petersilie, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Spargel, Stangensellerie, Porree, Kulturpilze, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Erdnüsse, Gerstenkorn, Haferkorn, Weizenkorn, Roggenkorn, Hopfen, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(7)
Für Famoxadon hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(9). Sie empfahl eine Senkung des RHG für Haferkorn. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rapssamen, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(8)
Für Imazamox hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(10). Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Mais, Reis, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(9)
Für Methylbromid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(11). Die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/753/EG der Kommission(12) festgelegt und durch den Beschluss 2011/120/EU der Kommission(13) bestätigt. Es wurden keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet. Für Methylbromid können die Kontrolllabors die Standard-RHG nicht quantifizieren; deshalb sollten für diesen Stoff keine RHG festgelegt werden. Allerdings wird Methylbromid normalerweise in das Bromid-Ion umgewandelt, für das bereits RHG festgelegt wurden, die von den Kontrolllabors quantifizierbar sind.
(10)
Für Propanil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(14). Die Nichtaufnahme von Propanil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/769/EG der Kommission(15) festgelegt und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1078/2011 der Kommission(16) bestätigt. Da Propanil in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Die in Anhang III festgelegten RHG für Propanil sollten daher gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
(11)
Für Schwefelsäure hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(17). Die Nichtaufnahme von Schwefelsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/937/EG der Kommission(18) festgelegt. In Anbetracht der geringen Toxizität von Schwefelsäure empfahl die Behörde, keine RHG festzulegen. Daher sollte Schwefelsäure in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
(12)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(13)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(14)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(16)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(17)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for anthraquinone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(6):2761 [6 S.].

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Entscheidung 2008/986/EG der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Anthrachinon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 48).

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2013. „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for benfluralin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(6):3278 [33 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bentazone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(7):2822 [65 S.].

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bromoxynil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(8):2861 [41 S.].

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chlorothalonil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(10):2940 [87 S.].

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for famoxadone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(7):2835 [53 S.].

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2013. „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for imazamox according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(6):3282 [34 S.].

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2013. „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for methyl bromide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(7):3339 [29 S.].

(12)

Entscheidung 2008/753/EG der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 68).

(13)

Beschluss 2011/120/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 19).

(14)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2013. „Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(6):3280 [22 S.].

(15)

Entscheidung 2008/769/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Propanil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 263 vom 2.10.2008, S. 14).

(16)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1078/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Propanil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 279 vom 26.10.2011, S. 1).

(17)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for sulphuric acid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(1):2556 [9 S.].

(18)

Entscheidung 2008/937/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Schwefelsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 88).

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