Präambel VO (EU) 2014/1147

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
(2)
Am 8. Oktober 2014 legte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses einen Vermerk in Bezug auf Ziffer 13 der Resolution 2153 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vor, mit der die Maßnahmen, die alle Staaten an der Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d'Ivoire hindern, aufgehoben wurden. In dem Vermerk forderte der Vorsitz des Kimberley-Prozesses alle Teilnehmer dazu auf, Maßnahmen zu treffen, um den Handel mit Rohdiamanten mit Côte d'Ivoire wiederaufzunehmen. Die Liste der Teilnehmer in Anhang II sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Darüber hinaus sollte die Anschrift der Kontaktstelle Kambodschas in Anhang II aktualisiert werden.
(4)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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