Präambel VO (EU) 2014/1148
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.
- (2)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Feststellung des Status der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten. Diese Vorschriften beruhen auf der von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Gesundheitskodex für Landtiere (nachstehend „Kodex” ) festgelegten internationalen Norm. In der Kodex-Fassung von 2013 wurde im BSE-Kapitel der Begriff „release assessment” ( „Freisetzungsbewertung” ) durch den Begriff „entry assessment” ( „Eingangsbewertung” ) ersetzt; außerdem wurde die Tabelle mit den Zielpunkten für ein Land bzw. Gebiet erheblich geändert, um den Bedürfnissen von Ländern mit kleiner oder sehr kleiner Rinderpopulation besser Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sollten sich in Anhang II widerspiegeln.
- (3)
- In Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird Bezug genommen auf die in Anhang X genannten Methoden und Protokolle. Der Wortlaut dieser Nummer sollte nach Maßgabe der Änderungen von Anhang X aufgrund des vorliegenden Rechtsakts geändert werden.
- (4)
- Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union und sieht u. a. die Ausnahme homozygoter ARR-Schafsembryonen von sonstigen Anforderungen bezüglich der klassischen Scrapie im Kontext des Handels innerhalb der Union vor. Am 24. Januar 2013 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten(2) zum Risiko einer Übertragung der klassischen Scrapie durch den Transfer von in vivo gewonnenen Embryonen bei Schafen an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass das Risiko einer Übertragung der klassischen Scrapie durch Implantation homozygoter oder heterozygoter ARR-Schafsembryonen vernachlässigbar ist, sofern die Empfehlungen und Verfahren der OIE für den Embryo-Transfer eingehalten werden. Die entsprechenden Bestimmungen in Anhang VIII sollten daher dahingehend geändert werden, dass auch der Handel mit heterozygoten ARR-Schafsembryonen innerhalb der Union von sonstigen Anforderungen bezüglich klassischer Scrapie ausgenommen wird.
- (5)
- In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besteht eine terminologische Inkohärenz zwischen Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 und dem Rest der genannten Verordnung. Im Sinne der Kohärenz sollte in den betreffenden Sprachfassungen durchgängig derselbe Begriff verwendet werden.
- (6)
- Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften, gemäß denen einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko” zuerkannt werden kann. Am 4. Juli 2013 legte Österreich der Kommission entsprechende Belege vor. Angesichts der positiven Bewertung dieses Antrags durch die Kommission sollte Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden.
- (7)
- In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie aufgelistet. Da Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollte, sollte es gleichzeitig aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie gestrichen werden, da dieser Status Garantien bietet, die über die des Bekämpfungsprogramms hinausgehen.
- (8)
- Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union. Diese Einfuhrvorschriften sollten nach Maßgabe der Änderungen von Anhang VIII aufgrund des vorliegenden Rechtsakts aktualisiert werden.
- (9)
- In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Analysemethoden für die TSE-Testung bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Dieser Anhang sollte überarbeitet werden, um die Informationen über die benannten Labors zu aktualisieren, den Verweis auf verschiedene Leitlinien anzupassen, verschiedene Fachbegriffe zu vereinheitlichen und das Verfahren der diskriminierenden Testung bei TSE-positiven Fällen bei Schafen und Ziegen entsprechend den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gängigen Praxis in der Union zu präzisieren.
- (10)
- Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Listen der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind. Am 18. September 2013 beantragte IDEXX die Änderung der Bezeichnung des Tests IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA in HerdChek BSE-Scrapie Antigen (IDEXX Laboratories). Der neue Beipackzettel für diesen Test ist vom EU-Referenzlabor für TSE am 2. Mai 2013 genehmigt worden. Am 6. Dezember 2013 hat die Enfer Group außerdem mitgeteilt, dass sie die Herstellung des Testkits Enfer Version 3 TSE eingestellt hat, und die Streichung dieses Kits von der Liste der genehmigten Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern beantragt. Die Listen in Anhang X Kapitel C Nummer 4 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Bescheinigungsverfahren bezüglich Scrapie bei Schafsembryonen haben, sollten bestimmte Änderungen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab 1. Januar 2015 gelten.
- (12)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
- (2)
EFSA Journal 2013; 11(2):3080.
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