Artikel 5 VO (EU) 2014/1151
Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
Eine Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes enthält folgende Angaben:
- a)
- eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut erstmals im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will;
- b)
- die Tätigkeiten, die das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;
- c)
- die möglichst genaue Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit, die das Kreditinstitut ausüben will, geplanten Termins.
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