Präambel VO (EU) 2014/1161

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sind die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung digitaler Kontrollgeräte festgelegt.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission(2) wurde als Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2013 ein Adapter eingeführt, um den Einbau von Kontrollgeräten im Einklang mit Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 zu ermöglichen.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr ersetzt, deren Legislativverfahren am 15. Januar 2014 abgeschlossen wurde.
(4)
Gemäß dem Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Kommission eine Verlängerung der Dauer der Zulässigkeit von Adaptern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bis 2015 prüfen und vor dem Jahr 2015 weitere Überlegungen über eine langfristige Lösung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 anstellen.
(5)
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Digitaler Fahrtenschreiber: Fahrplan für künftige Tätigkeiten” (4), die den Vorschlag für die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 begleitete, sieht einen Zeitraum von zwei Jahren nach Annahme der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 für die Erarbeitung und Annahme von Anhängen und Anlagen vor.
(6)
Die technischen Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten eine dauerhafte Lösung hinsichtlich des Adapters enthalten. In Anwendung des Prinzips berechtigter Erwartungen sollten Adapter daher in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens bis zur Verabschiedung dieser technischen Anhänge und Anlagen weiter verwendet werden dürfen.
(7)
In Anbetracht der Tatsache, dass die Anforderung 172 am 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist, sollte die Verlängerung der Adapterlösung rückwirkend ab diesem Datum gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)

KOM(2011) 454 endg.

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