Artikel 1 VO (EU) 2014/1166
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.
(2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
- a)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;
- b)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni,
- c)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;
- d)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
- 2.
-
Der Titel von Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014” - 3.
-
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:
Artikel 3a
Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
(2) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg leisten.
(3) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.
(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen erhalten
- a)
- in Feld 8 die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
- b)
- in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.
(5) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.
(6) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorausgeht.
(7) Die Lizenzanträge sind für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem betreffenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar ist.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt” , mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent im Fall der Zollkontingents 09.4275 und in Kilogramm Erzeugnisgewicht im Fall des Zollkontingents 09.4276 und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.
(9) Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(10) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugerechnet werden.
- 4.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Gültigkeit der Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014” ; - b)
- in Absatz 1 wird das Datum 31. Oktober 2014 durch das Datum 31. Dezember 2014 ersetzt.
- 5.
-
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Gültigkeit der Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.
- 6.
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
- a)
- spätestens am 14. November 2014 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
- b)
- spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
- 7.
-
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:
Artikel 5a
Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag nach dem Monat der Anwendung die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie erteilt haben.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:
- a)
- zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Kontingentszeitraums 2015 eingereichten Anträge;
- b)
- für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während dieses Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
- 8.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
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