Artikel 1 VO (EU) 2014/1167
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.
(2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
- a)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;
- b)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;
- c)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;
- d)
- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
- 2.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung: „Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014” ;
- b)
- in Absatz 8 wird das Datum 31. Oktober 2014 durch das Datum 31. Dezember 2014 ersetzt.
- 3.
-
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:
Artikel 3a
Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.
(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten.
(3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 02109939, 160231, 160232 oder 16023921 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die 'Referenzmenge'). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.
(4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt” , mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.
(6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.
- 4.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung: „Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014” ;
- b)
- in Absatz 9 wird das Datum 31. Oktober 2014 durch das Datum 31. Dezember 2014 ersetzt.
- 5.
-
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(*) ist einzuhalten.
(2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.
(3) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(4) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(5) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
(6) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:
- a)
- in Feld 8 die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
- b)
- in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.
(7) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.
(8) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.
- 6.
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
- a)
- spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
- b)
- spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
- 7.
-
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:
Artikel 5a
Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:
- a)
- zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge;
- b)
- für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.
- 8.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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