Artikel 1 VO (EU) 2014/1169
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum 31. Oktober 2014 durch das Datum 31. Dezember 2015 ersetzt.
- 2.
-
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Anträge können nicht mehr eingereicht werden
- a)
- für das Jahr 2014 nach Freitag, 12. Dezember 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit);
- b)
- für das Jahr 2015 nach Freitag, 11. Dezember 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).
- 3.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2014 für das Jahr 2014 und am 31. Dezember 2015 für das Jahr 2015.
- 4.
- Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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