ANHANG VO (EU) 2014/118
ANHANG I
ANHANG II
VERZEICHNIS A
-
I.
-
Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates
-
1.
-
Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder einer Bezugsperson (Vater, Mutter, Kind, Geschwister, Tante, Onkel, Großeltern, für ein Kind verantwortlicher Erwachsener, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)
Beweise
- —
-
Schriftliche Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Registerauszug,
- —
-
Aufenthaltstitel des Familienangehörigen,
- —
-
Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,
- —
-
Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest.
-
2.
-
Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)
Beweise
- —
-
Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Registerauszug,
- —
-
Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling oder als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person erteilt worden sind,
- —
-
Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,
- —
-
Zustimmung der Betroffenen.
-
3.
-
Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)
Beweise
- —
-
Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Registerauszug,
- —
-
vorläufige Aufenthaltserlaubnisse, die dem Betreffenden während der Prüfung seines Antrags erteilt wurden,
- —
-
Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,
- —
-
Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest,
- —
-
Zustimmung der Betroffenen.
-
4.
-
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)
Beweise
- —
-
Aufenthaltstitel,
- —
-
Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.
-
5.
-
Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)
Beweise
- —
-
Ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),
- —
-
Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,
- —
-
vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.
-
6.
-
Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)
Beweise
- —
-
Einreisestempel im Reisepass,
- —
-
Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,
- —
-
Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,
- —
-
Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.
-
7.
-
Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)
Beweise
- —
-
Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 8 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,
- —
-
Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass,
- —
-
Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,
- —
-
Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,
- —
-
Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.
-
8.
-
Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)
Beweise
- —
-
Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse,
- —
-
wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind,
- —
-
Auszüge aus den Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen.
-
9.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)
Beweise
- —
-
Ausreisestempel,
- —
-
Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),
- —
-
Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,
- —
-
Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,
- —
-
Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.
-
II.
-
Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates
-
1.
-
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)
Beweise
- —
-
Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,
- —
-
vom Antragsteller ausgefülltes Formular,
- —
-
amtliches Protokoll,
- —
-
Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,
- —
-
Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,
- —
-
schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.
-
2.
-
Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)
Beweise
- —
-
Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,
- —
-
vom Antragsteller ausgefülltes Formular,
- —
-
amtliches Protokoll,
- —
-
Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,
- —
-
Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,
- —
-
schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.
-
3.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)
Beweise
- —
-
Ausreisestempel,
- —
-
Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),
- —
-
Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,
- —
-
amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.
-
4.
-
Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)
Beweise
- —
-
Amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,
- —
-
Ausreisestempel,
- —
-
Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.
VERZEICHNIS B
-
I.
-
Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates
-
1.
-
Anwesenheit eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)
Indizien (1)
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Erklärungen der beteiligten Familienangehörigen,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.
-
2.
-
Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling oder Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)
Indizien
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.
-
3.
-
Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)
Indizien
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.
-
4.
-
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)
Indizien
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.
-
5.
-
Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.
-
6.
-
Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
7.
-
Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
8.
-
Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
9.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
II.
-
Wiederaufnahme- oder Rücknahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates
-
1.
-
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.
-
2.
-
Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.
-
3.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
4.
-
Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X
TEIL A
Sie haben uns gebeten, Ihnen Schutz zu gewähren, weil Sie nach eigener Angabe Ihr Land aufgrund von Verfolgung, Krieg oder der Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, verlassen mussten. Nach dem Gesetz ist dies ein „Antrag auf internationalen Schutz” , und Sie selbst werden als „Antragsteller” bezeichnet. Menschen, die um Schutz nachsuchen, werden häufig auch „Asylbewerber” genannt. Die Tatsache, dass Sie hier Asyl beantragt haben, bedeutet nicht automatisch, dass wir Ihren Antrag auch hier prüfen. Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten „Dublin-Verordnung” . Nach dieser Rechtsvorschrift ist nur ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig. Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder umfasst(1). In diesem Merkblatt nennen wir diese 32 Länder „Dublin-Länder” . Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, fragen Sie bitte unsere Behörden. Bevor Ihr Antrag auf Asyl geprüft werden kann, müssen wir feststellen, ob wir für die Prüfung zuständig sind oder ob ein anderes Land zuständig ist — das nennen wir „Dublin-Verfahren” . Das Dublin-Verfahren betrifft nicht den Grund Ihres Asylantrags. Es wird nur die Frage geklärt, welches Land dafür zuständig ist, über Ihren Asylantrag zu entscheiden.- —
- Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird?
- —
- Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird?
- —
- Wie wird das Land festgestellt, das für meinen Antrag zuständig ist?
- —
- Was geschieht, wenn ich nicht in ein anderes Land gehen will?
- —
- Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?
- —
Anschrift und Kontaktdaten der Asylbehörde,
- —
genaue Angaben zur nationalen Kontrollstelle,
- —
Identität des für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eurodac Verantwortlichen und seines Stellvertreters,
- —
Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
- —
Kontaktdaten des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden),
- —
Kontaktdaten von Stellen, die Rechtsberatung leisten/Flüchtlingshilfsorganisationen,
- —
Kontaktdaten der Internationalen Organisation für Migration (IOM).
TEIL B
Sie haben dieses Merkblatt erhalten, weil Sie in diesem Land oder einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz (Asyl) beantragt haben und die Behörden Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein könnte. Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten „Dublin-Verordnung” . Dieses Verfahren wird als „Dublin-Verfahren” bezeichnet. In diesem Merkblatt wird versucht, die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten. Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, wenden Sie sich bitte an die Behörden. Warum bin ich im Dublin-Verfahren? Die Dublin-Verordnung gilt in einer geografischen Region, die 32 Länder umfasst. Die „Dublin-Länder” sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern, sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung „assoziierten” Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein). Mit dem Dublin-Verfahren wird feststellt, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Das bedeutet, dass Sie aus unserem Land in ein anderes Land geschickt werden können, wenn dieses für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Mit dem Dublin-Verfahren werden zwei Ziele verfolgt:- —
Es soll sichergestellt werden, dass Ihr Asylantrag die Behörde des Landes erreicht, das für die Prüfung zuständig ist.
- —
Es soll sichergestellt werden, dass Sie nicht in mehreren Ländern einen Asylantrag stellen, um Ihren Aufenthalt in den Dublin-Ländern zu verlängern.
- —
Sie haben einen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren), dem internationaler Schutz gewährt wurde oder der in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt hat.
- —
Sie besitzen/besaßen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Dublin-Landes.
- —
Ihre Fingerabdrücke wurden in einem anderen Dublin-Land abgenommen (und in der sogenannten Eurodac-Datenbank gespeichert(3)).
- —
Es gibt Beweise dafür, dass Sie sich in einem anderen Dublin-Land aufgehalten haben oder durch ein anderes Dublin-Land gereist sind, auch wenn Ihre Fingerabdrücke dort nicht abgenommen wurden.
- —
Die Personen halten sich rechtmäßig in einem der Dublin-Länder auf.
- —
Jemand von Ihnen ist schwanger, hat ein neugeborenes Kind, ist schwer krank oder alt oder hat eine schwere Behinderung.
- —
Jemand von Ihnen ist auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen, die in der Lage ist, für ihn/sie zu sorgen.
- —
behindert sind,
- —
schwanger sind,
- —
eine schwere Krankheit haben,
- —
Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
- —
Wenn Sie das erste Mal einen Asylantrag in einem Dublin-Land gestellt haben, wir aber Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Dublin-Land Ihren Asylantrag prüfen sollte, werden wir das andere Land ersuchen, Sie aufzunehmen.
- —
Haben Sie bereits in einem anderen Dublin-Land als dem, in dem Sie sich aufhalten, einen Asylantrag gestellt, werden wir das andere Land ersuchen, Sie wieder aufzunehmen.
- —
Ihren Asylantrag hier nicht zu prüfen und
- —
Sie in das zuständige Land zu überstellen.
- —
Wir ersuchen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Einreichung Ihres Asylantrags das andere Land, die Zuständigkeit zu übernehmen.
- —
Das Land, an das wir das Gesuch richten, muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt antworten.
- —
Ihre Überstellung sollte innerhalb von 6 Wochen nach Annahme des Gesuchs durch das zuständige Land durchgeführt werden. Wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen, werden die 6 Wochen ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem die Behörden oder ein Gericht entscheiden, dass es sicher ist, Sie an das zuständige Land zu überstellen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird.
- —
in Bezug auf die Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass solche Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden;
- —
in Bezug auf die Informationen darüber, wie Sie beantragen können, dass Ihre Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt oder gelöscht werden. Dies umfasst die Kontaktdaten der Behörden, die für Ihr Dublin-Verfahren zuständig sind, sowie der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind.
ANHANG XI
INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 (1) FÜR UNBEGLEITETE KINDER, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN
Wir haben Ihnen dieses Merkblatt gegeben, da Sie angegeben haben, dass Sie Schutz benötigen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten Sie als Kind. Sie werden auch hören, dass Behörden Sie als „Minderjährigen” bezeichnen, was dasselbe bedeutet wie „Kind” . Die „Behörden” sind die Leute, die dafür zuständig sind, über Ihren Antrag auf Schutz zu entscheiden. Sie suchen hier Schutz, weil Sie in Ihrem Herkunftsland Angst hatten? Diesen Vorgang nennen wir „um Asyl bitten” . Als Asyl bezeichnet man einen Ort, der Schutz und Sicherheit bietet. Wenn Sie einen förmlichen Antrag an die Behörden richten, in dem Sie um Asyl bitten, wird dies im Gesetz als „Antrag auf internationalen Schutz” bezeichnet. Die Person, die um Schutz bittet, wird „Antragsteller” genannt. Manchmal wird man Sie auch „Asylbewerber” oder „Asylsuchenden” nennen. Ihre Eltern sollten bei Ihnen sein. Falls dies aber nicht der Fall ist oder falls Sie unterwegs von ihnen getrennt wurden, sind Sie ein unbegleiteter Minderjähriger. In diesem FALL WERDEN WIR IHNEN EINEN „VERTRETER” ZUR SEITE STELLEN, DAS HEISST EINEN ERWACHSENEN, DER IHNEN IM VERLAUF DES VERFAHRENS HELFEN WIRD. DIESE PERSON WIRD IHNEN BEI IHREM ANTRAG HELFEN UND KANN SIE BEGLEITEN, WENN SIE MIT DEN BEHÖRDEN SPRECHEN MÜSSEN. MIT IHREM VERTRETER KÖNNEN SIE ÜBER IHRE PROBLEME UND ÄNGSTE SPRECHEN. IHR VERTRETER HAT DIE AUFGABE SICHERZUSTELLEN, DASS IHR WOHL EINE VORRANGIGE ERWÄGUNG IST. DAS HEISST, DASS ER DAFÜR SORGT, DASS IHRE BEDÜRFNISSE, IHRE SICHERHEIT, IHR WOHLERGEHEN, IHRE SOZIALE ENTWICKLUNG UND IHRE ANSICHTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN. IHR VERTRETER WIRD ZUDEM AUCH DIE MÖGLICHKEITEN EINER FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG PRÜFEN. FALLS SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN, SOLLTEN SIE IHREN VERTRETER ODER UNSERE BEHÖRDEN BITTEN, IHNEN ZU HELFEN! SIE HABEN ZWAR IN DIESEM LAND UM ASYL GEBETEN, DOCH KANN ES SEIN, DASS EIN ANDERES LAND IHREN ANTRAG AUF SCHUTZ PRÜFEN MUSS. Für die Prüfung Ihres Antrags auf Schutz kann nur ein Land zuständig sein. Dies ist in einer Rechtsvorschrift mit dem Namen Dublin-Verordnung festgelegt. Laut dieser Rechtsvorschrift müssen wir ermitteln, ob wir für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sind oder ein anderes Land. Dies wird als „Dublin-Verfahren” bezeichnet. Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder(2) umfasst. In diesem Merkblatt werden diese 32 Länder „Dublin-Länder” genannt. FLIEHEN SIE NICHT VOR DEN BEHÖRDEN ODER IN EIN ANDERES DUBLIN-LAND. Vielleicht sagen manche Leute Ihnen, dass dies das Beste für Sie wäre. Wenn Ihnen jemand sagt, dass Sie fliehen oder mit der betreffenden Person zusammen weggehen sollen, sagen Sie dies bitte sofort Ihrem Vertreter oder den Behörden. BITTE SPRECHEN SIE SO BALD WIE MÖGLICH MIT DEN BEHÖRDEN, WENN- —
Sie allein sind und glauben, dass sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante(3), Ihr Onkel(4), Ihre Großmutter oder Ihr Großvater möglicherweise in einem der 32 Dublin-Länder aufhält, und sagen Sie ihnen,
- —
falls dies der Fall ist, ob Sie bei ihnen leben möchten oder nicht;
- —
ob Sie zusammen mit jemandem in dieses Land gereist sind, und falls ja, mit wem;
- —
ob Sie schon in einem anderen der 32 „Dublin-Länder” waren;
- —
ob Ihre Fingerabdrücke in einem anderen Dublin-Land abgenommen wurden (Fingerabdrücke sind Bilder Ihrer Finger, mit denen Sie identifiziert werden können);
- —
ob Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben.
- —
prüfen müssen, ob es möglich ist, Sie im selben Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen;
- —
sicherstellen müssen, dass Sie in Sicherheit sind, insbesondere vor Menschen, die Sie möglicherweise schlecht behandeln oder Ihnen schaden wollen;
- —
sicherstellen müssen, dass Sie sicher und gesund aufwachsen können, dass Sie Nahrung und eine Unterkunft haben und dass Ihre Bedürfnisse hinsichtlich Ihrer sozialen Entwicklung befriedigt werden;
- —
Ihre Ansichten berücksichtigen müssen, zum Beispiel in Bezug auf die Frage, ob Sie bei einem Verwandten leben möchten oder lieber nicht.
IHR ALTER
Personen, die über 18 Jahre alt sind, sind „Erwachsene” . Sie werden anders behandelt als Kinder und Jugendliche ( „Minderjährige” ). Bitte geben Sie Ihr wirkliches Alter an. Falls Sie ein Dokument bei sich haben, aus dem Ihr Alter hervorgeht, zeigen Sie es bitte den Behörden. Falls die Behörden Ihr Alter in Frage stellen, kann es sein, dass ein Arzt Sie untersuchen möchte, um herauszufinden, ob Sie jünger oder älter als 18 sind. Bevor eine ärztliche Untersuchung stattfinden kann, müssen Sie und/oder Ihr Vertreter dieser aber zustimmen. IN DEN FOLGENDEN ABSÄTZEN WERDEN WIR VERSUCHEN, DIE AM HÄUFIGSTEN GESTELLTEN FRAGEN ÜBER DAS DUBLIN-VERFAHREN SOWIE DARÜBER, WIE ES IHNEN HELFEN KANN UND WAS SIE ERWARTEN SOLLTEN, ZU BEANTWORTEN. FINGERABDRÜCKE — Was ist das? Warum werden sie abgenommen? Wenn Sie Asyl beantragen und 14 Jahre oder älter sind, wird ein Bild Ihrer Finger (ein sogenannter „Fingerabdruck” ) angefertigt und an eine Fingerabdruckdatenbank namens „Eurodac” übermittelt. Sie müssen diesem Vorgang zustimmen — alle Menschen, die Asyl beantragen, sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Ihre Fingerabdrücke können zu gegebener Zeit überprüft werden, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. Falls sich herausstellt, dass Sie bereits in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land geschickt werden, sofern dies in Ihrem Interesse ist. Für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz ist dann das betreffende Land zuständig. Ihre Fingerabdrücke werden 10 Jahre lang gespeichert. Nach 10 Jahren werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Schutz bewilligt wird, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie später die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch gespeichert. Allerdings können diese Angaben in unserer nationalen Datenbank gespeichert werden. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben. Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Fingerabdrücke abfragen und Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen. Welche Informationen über Ihre Situation sollten Sie den Behörden unbedingt mitteilen? Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. In diesem Gespräch werden unsere Behörden Ihnen das „Dublin-Verfahren” erklären und versuchen herauszufinden, ob es möglich ist, Sie in einem anderen Dublin-Land mit Ihrer Familie zusammenzuführen. Falls Sie wissen, dass Ihre Eltern, Geschwister oder ein Verwandter in einem anderen Dublin-Land sind, vergessen Sie bitte nicht, dies gegenüber der Person, die das Gespräch mit Ihnen führt, zu erwähnen. Geben Sie uns möglichst viele Informationen, die uns helfen können, Ihre Familie zu finden, also Namen, Adressen, Telefonnummern usw. Während des Gesprächs werden Sie vielleicht auch gefragt, ob Sie bereits in anderen Dublin-Ländern waren. Bitte sagen Sie die Wahrheit. Ihr Vertreter kann Sie zu dem Gespräch begleiten, um Ihnen zu helfen, um Sie zu unterstützen und um das zu tun, was am besten für Sie ist. Falls Sie aus irgendeinem Grund nicht wollen, dass Ihr Vertreter bei diesem Gespräch anwesend ist, sollten Sie dies den Behörden mitteilen. ZU BEGINN DES GESPRÄCHS WERDEN IHR GESPRÄCHSPARTNER UND IHR VERTRETER IHNEN DIE ABLÄUFE UND IHRE RECHTE ERKLÄREN. BITTE FRAGEN SIE NACH, WENN SIE ETWAS NICHT VERSTEHEN ODER ANDERE FRAGEN HABEN! Sie haben ein Recht auf dieses Gespräch, das ein wichtiger Teil Ihres Antrags ist. Das Gespräch findet in einer Sprache statt, die Sie verstehen. Falls Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit Ihrem Vertreter sprechen. Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie in unserem Land Schutz beantragt haben — an Personen oder Behörden weitergegeben werden, die Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Familie, die sich noch in Ihrem Heimatland aufhalten, in irgendeiner Weise schaden könnten. ES IST WICHTIG, DASS SIE UND IHR VERTRETER MIT DEN ZEITLICHEN VORGABEN DES DUBLIN-VERFAHRENS VERTRAUT SIND! Lesen Sie die nachfolgenden Antworten. Wie lange dauert es, bis ich weiß, ob ich in ein anderes Land gehen muss oder ob ich hier bleiben kann? Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?- →
- à Falls dies Ihr erster Asylantrag in einem Dublin-Land ist, werden Sie in ein anderes Land geschickt, weil sich Ihre Mutter, Ihr Vater, Ihr Bruder, Ihre Schwester, Ihre Tante, Ihr Onkel, Ihr Großvater oder Ihre Großmutter in dem betreffenden Land aufhält und Sie dort zu ihm/ihr/ihnen stoßen und während der Prüfung Ihres Asylantrags mit ihm/ihr/ihnen zusammenbleiben werden(5).
- →
- à Falls sie nicht hier Asyl beantragt haben, aber in der Vergangenheit in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt haben, können Sie in das betreffende Land zurückgeschickt werden, damit die dortigen Behörden Ihren Asylantrag prüfen können(6).
- →
- à Falls Sie in diesem Land kein Asyl beantragt haben und Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land nach umfassender Prüfung abgelehnt wurde, müssen wir entweder das andere Land ersuchen, Sie wiederaufzunehmen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückschicken.
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Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, dürfen Sie im Land bleiben. Oder(9)
- —
Ihre Überstellung wird [y Tage(10)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder
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Sie haben [y Tage(11)] Zeit, die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür.
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Auf der Rückseite dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, an welche Behörde Sie sich in diesem Land wenden müssen, um einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen.
HAFT
Menschen, die nicht reisen dürfen, wohin sie wollen, und in einem geschlossenen Gebäude untergebracht sind, das sie nicht verlassen können, befinden sich in „Haft” . Als unbegleiteter Minderjähriger leben Sie möglicherweise in einer Unterkunft, in der es Regeln gibt, wonach Sie nachts oder nach Einbruch der Dunkelheit drinnen bleiben müssen oder wonach Sie den Leuten, die sich um Sie kümmern, Bescheid sagen müssen, bevor Sie das Haus verlassen, und angeben müssen, wann Sie zurück sein werden. Diese Regeln dienen Ihrer Sicherheit. Sie bedeuten nicht, dass Sie sich in Haft befinden. KINDER WERDEN FAST NIE IN HAFT GENOMMEN! Sind Sie in Haft? Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie sich in Haft befinden, fragen Sie bitte die Behörden, Ihren Vertreter oder Ihren Rechtsbeistand(12) so bald wie möglich. Dann können Sie mit Ihnen über Ihre Situation sprechen. Falls Sie sich in Haft befinden, können Sie auch über die Möglichkeit sprechen, einen Rechtsbehelf gegen die Haftentscheidung einzulegen! Es besteht ein Risiko, dass Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden. Meistens geschieht dies, wenn die Behörden nicht glauben, dass Sie unter 18 sind, und befürchten, dass Sie aus Angst davor, möglicherweise in ein anderes Land geschickt zu werden, fliehen oder sich vor ihnen verstecken könnten. Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren und darüber informiert zu werden, wie Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen können. Sie haben zudem das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen. Sprechen Sie also mit Ihrem Vertreter oder Rechtsbeistand, falls Sie unzufrieden sind. Falls Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, sehen die zeitlichen Vorgaben für Sie folgendermaßen aus: Wir müssen innerhalb von 1 Monat nach der Einreichung Ihres Asylantrags ein anderes Land darum ersuchen, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen. Das ersuchte Land sollte dann seine Antwort innerhalb von 2 Wochen übermitteln. Falls Sie in Haft bleiben, sollte Ihre Überstellung innerhalb von 6 Wochen, nachdem das zuständige Land das Gesuch angenommen hat, durchgeführt werden. Falls Sie beschließen, einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen, während Sie in Haft sind, sind die Behörden nicht verpflichtet, Sie innerhalb von 6 Wochen zu überstellen. Die Behörden werden Sie dann über Ihre Optionen informieren. Falls die Behörden die zeitlichen Vorgaben für das Gesuch an ein anderes Land, die Zuständigkeit für Sie zu übernehmen, nicht einhalten oder Ihre Überstellung nicht fristgerecht durchführen, wird Ihre Haft zum Zwecke der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die üblichen im Abschnitt „Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ein anderes Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist?” genannten Fristen. Welche Rechte habe ich während des Zeitraums, in dem darüber entschieden wird, wer für mich zuständig ist? Sie haben das Recht, in diesem Land zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn das Land, in dem Sie sich momentan aufhalten, für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht, mindestens so lange hier zu bleiben, bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Leistungen, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw., sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie haben auch Anspruch darauf, eine Schule zu besuchen. Sie werden die Möglichkeit erhalten, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache, die Sie gut beherrschen, zu verwenden (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Wegen weiterer Informationen können Sie sich außerdem an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden. Ihr Vertreter und die Behörden werden Ihnen mehr über Ihre Rechte erklären! Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Wie weiß ich, dass diese nicht für falsche Zwecke verwendet werden? Die Behörden von Dublin-Ländern dürfen die Informationen, die Sie Ihnen während des Dublin-Verfahrens geben, nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-Verordnung austauschen. Sie haben ein Recht auf Zugang zu:- —
den Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass nicht korrekte Daten berichtigt und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
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den Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten beantragen können, einschließlich der Kontaktangaben bestimmter für Ihr Dublin-Verfahren zuständiger Behörden und der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sind.
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Anschrift und Kontaktangaben der Asylbehörde,
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Name, Anschrift und Kontaktangaben von Organisationen, die Vertreter für unbegleitete Minderjährige bereitstellen,
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Anschrift und Kontaktangaben der nationalen für Kinderschutz zuständigen Behörde,
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Anschrift und Kontaktangaben der für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständigen Behörde,
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Angaben zur nationalen Kontrollstelle,
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Identität des im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,
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Kontaktangaben des Büros des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
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Rotes Kreuz und seine Funktion,
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Kontaktangaben des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden) und seine Funktion,
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Kontaktangaben der Stellen, die Prozesskostenhilfe leisten und der Flüchtlings- oder Kinderhilfsorganisationen,
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Kontaktangaben der IOM und ihre Funktion.
ANHANG XII
INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WURDEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013
Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind und beim illegalen Überschreiten einer Grenze aufgegriffen werden, werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens „Eurodac” übermittelt. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und müssen daher bei diesem Vorgang kooperieren. Falls Ihre Fingerabdrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden. Falls Sie in der Zukunft erneut Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen. Falls Sie in einem anderen Land Asyl beantragen als dem, in dem Ihre Fingerabdrücke zuerst abgenommen wurden, können Sie unter Umständen in das Land zurückgesandt werden, in dem Ihre Fingerabdrücke zuerst abgenommen wurden. Ihre Fingerabdrücke werden 18 Monate lang gespeichert. Nach 18 Monaten werden sie automatisch aus der Datenbank gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert. Ihr Name, Ihr Lichtbild, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden weder an die Datenbank übermittelt noch dort gespeichert. Sie können künftig das Land, das Ihre Fingerabdrücke abnimmt, jederzeit darum ersuchen, Ihnen mitzuteilen, welche Sie betreffenden Daten in Eurodac gespeichert sind. Sie können darum bitten, dass Daten berichtigt oder gelöscht werden. Gelöscht werden sollten sie zum Beispiel, wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes oder eines assoziierten Landes erlangen oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel für eines dieser Länder erhalten und nicht Asyl beantragt haben. Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen EU-Land oder assoziierten Land(1) Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke diesem Land zur Überprüfung übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben. Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden. Diese Behörden können zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen. Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)- —
Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,
- —
Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
- —
Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).
ANHANG XIII
INFORMATIONEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH ILLEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013
Falls Sie sich illegal in einem „Dublin-Land” (1) aufhalten, können die Behörden Ihre Fingerabdrücke abnehmen und an eine Fingerabdruck-Datenbank namens „Eurodac” übermitteln. Dies dient lediglich der Überprüfung, ob Sie in der Vergangenheit bereits Asyl beantragt haben. Ihre Fingerabdruck-Daten werden nicht in der Eurodac-Datenbank gespeichert. Falls Sie jedoch in der Vergangenheit in einem anderen Land Asyl beantragt haben, können Sie in dieses Land zurückgesandt werden. Falls Ihre Fingerbadrücke nicht qualitativ einwandfrei sind (unter anderem wenn Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben), können die Fingerabdrücke zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgenommen werden. Eurodac wird von einer Agentur der Europäischen Union mit dem Namen eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den gesetzlich vorgegebenen Zwecken verwendet werden. Nur das Eurodac-Zentralsystem wird Ihre Daten erhalten. Falls Sie in der Zukunft in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke erneut abgenommen und an Eurodac übermittelt. Die in Eurodac gespeicherten Daten werden an kein anderes Land und keine andere Organisation außerhalb der EU und der assoziierten Länder weitergegeben. Kontaktinformationen (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen eintragen)- —
Identität des für die im Zusammenhang mit Eurodac für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Stellvertreters,
- —
Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
- —
Kontaktdaten der nationalen Kontrollbehörde (Datenschutz).
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