ANHANG II VO (EU) 2014/118

(Die genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013)

VERZEICHNIS A

I.
Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates

1.
Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder einer Bezugsperson (Vater, Mutter, Kind, Geschwister, Tante, Onkel, Großeltern, für ein Kind verantwortlicher Erwachsener, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

Aufenthaltstitel des Familienangehörigen,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest.

2.
Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling oder als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person erteilt worden sind,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Zustimmung der Betroffenen.

3.
Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)

Beweise

Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

Registerauszug,

vorläufige Aufenthaltserlaubnisse, die dem Betreffenden während der Prüfung seines Antrags erteilt wurden,

Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest,

Zustimmung der Betroffenen.

4.
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)

Beweise

Aufenthaltstitel,

Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.

5.
Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)

Beweise

Ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),

Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.

6.
Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)

Beweise

Einreisestempel im Reisepass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

7.
Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 8 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,

Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass,

Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

8.
Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)

Beweise

Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse,

wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind,

Auszüge aus den Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen.

9.
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)

Beweise

Ausreisestempel,

Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.

II.
Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates

1.
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,

vom Antragsteller ausgefülltes Formular,

amtliches Protokoll,

Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,

Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

2.
Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)

Beweise

Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,

vom Antragsteller ausgefülltes Formular,

amtliches Protokoll,

Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,

Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

3.
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)

Beweise

Ausreisestempel,

Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,

amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.

4.
Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)

Beweise

Amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,

Ausreisestempel,

Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.

VERZEICHNIS B

I.
Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates

1.
Anwesenheit eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)

Indizien (1)

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Erklärungen der beteiligten Familienangehörigen,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

2.
Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling oder Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

3.
Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

4.
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)

Indizien

Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

5.
Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

6.
Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

7.
Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

8.
Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

9.
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

II.
Wiederaufnahme- oder Rücknahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates

1.
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.

2.
Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.

3.
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

4.
Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)

Indizien

Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;

in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

Fahrausweise,

Hotelrechnungen,

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

sonstige Indizien gleicher Art.

Fußnote(n):

(1)

Diesen Indizien muss stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.

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