ANHANG II VO (EU) 2014/118
(Die genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
VERZEICHNIS A
-
I.
-
Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates
-
1.
-
Aufenthalt eines Familienangehörigen, Verwandten oder einer Bezugsperson (Vater, Mutter, Kind, Geschwister, Tante, Onkel, Großeltern, für ein Kind verantwortlicher Erwachsener, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)
Beweise
- —
-
Schriftliche Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Registerauszug,
- —
-
Aufenthaltstitel des Familienangehörigen,
- —
-
Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,
- —
-
Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest.
-
2.
-
Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)
Beweise
- —
-
Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Registerauszug,
- —
-
Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling oder als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person erteilt worden sind,
- —
-
Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,
- —
-
Zustimmung der Betroffenen.
-
3.
-
Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)
Beweise
- —
-
Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Registerauszug,
- —
-
vorläufige Aufenthaltserlaubnisse, die dem Betreffenden während der Prüfung seines Antrags erteilt wurden,
- —
-
Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,
- —
-
Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest,
- —
-
Zustimmung der Betroffenen.
-
4.
-
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)
Beweise
- —
-
Aufenthaltstitel,
- —
-
Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.
-
5.
-
Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)
Beweise
- —
-
Ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),
- —
-
Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,
- —
-
vom VIS gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelter Treffer,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.
-
6.
-
Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)
Beweise
- —
-
Einreisestempel im Reisepass,
- —
-
Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,
- —
-
Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,
- —
-
Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.
-
7.
-
Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)
Beweise
- —
-
Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 8 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,
- —
-
Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass,
- —
-
Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,
- —
-
Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,
- —
-
Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.
-
8.
-
Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)
Beweise
- —
-
Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse,
- —
-
wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind,
- —
-
Auszüge aus den Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen.
-
9.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)
Beweise
- —
-
Ausreisestempel,
- —
-
Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),
- —
-
Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,
- —
-
Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,
- —
-
Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.
-
II.
-
Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates
-
1.
-
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)
Beweise
- —
-
Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,
- —
-
vom Antragsteller ausgefülltes Formular,
- —
-
amtliches Protokoll,
- —
-
Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,
- —
-
Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,
- —
-
schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.
-
2.
-
Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)
Beweise
- —
-
Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 9 der „Eurodac-Verordnung” genommenen Abdrücken,
- —
-
vom Antragsteller ausgefülltes Formular,
- —
-
amtliches Protokoll,
- —
-
Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Antrags abgenommen wurden,
- —
-
Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,
- —
-
schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.
-
3.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)
Beweise
- —
-
Ausreisestempel,
- —
-
Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),
- —
-
Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts,
- —
-
amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.
-
4.
-
Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)
Beweise
- —
-
Amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,
- —
-
Ausreisestempel,
- —
-
Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.
VERZEICHNIS B
-
I.
-
Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates
-
1.
-
Anwesenheit eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers in einem Mitgliedstaat (Artikel 8)
Indizien (1)
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Erklärungen der beteiligten Familienangehörigen,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.
-
2.
-
Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling oder Begünstigter internationalen Schutzes anerkannten Familienangehörigen (Artikel 9)
Indizien
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.
-
3.
-
Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 10)
Indizien
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.
-
4.
-
Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 12 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 12 Absatz 4)
Indizien
- —
-
Nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.
-
5.
-
Gültige Visa (Artikel 12 Absätze 2 und 3) und seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 12 Absatz 4)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.
-
6.
-
Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 14)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
7.
-
Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 13 Absatz 1)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
8.
-
Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 2)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
9.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 2)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
II.
-
Wiederaufnahme- oder Rücknahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates
-
1.
-
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Antrag gestellt wurde (Artikel 20 Absatz 5)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.
-
2.
-
Anhängiges oder früheres Verfahren (Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates.
-
3.
-
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,
- —
-
Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
-
4.
-
Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 19 Absatz 3)
Indizien
- —
-
Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,
- —
-
Ausreisestempel, wenn der betreffende Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat,
- —
-
Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
- —
-
Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben;
in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,
- —
-
Fahrausweise,
- —
-
Hotelrechnungen,
- —
-
Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland,
- —
-
Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,
- —
-
sonstige Indizien gleicher Art.
Fußnote(n):
- (1)
Diesen Indizien muss stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.