ANHANG X VO (EU) 2014/118

TEIL A

Sie haben uns gebeten, Ihnen Schutz zu gewähren, weil Sie nach eigener Angabe Ihr Land aufgrund von Verfolgung, Krieg oder der Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, verlassen mussten. Nach dem Gesetz ist dies ein „Antrag auf internationalen Schutz” , und Sie selbst werden als „Antragsteller” bezeichnet. Menschen, die um Schutz nachsuchen, werden häufig auch „Asylbewerber” genannt. Die Tatsache, dass Sie hier Asyl beantragt haben, bedeutet nicht automatisch, dass wir Ihren Antrag auch hier prüfen. Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten „Dublin-Verordnung” . Nach dieser Rechtsvorschrift ist nur ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig. Diese Rechtsvorschrift wird in einer geografischen Region angewendet, die 32 Länder umfasst(1). In diesem Merkblatt nennen wir diese 32 Länder „Dublin-Länder” . Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, fragen Sie bitte unsere Behörden. Bevor Ihr Antrag auf Asyl geprüft werden kann, müssen wir feststellen, ob wir für die Prüfung zuständig sind oder ob ein anderes Land zuständig ist — das nennen wir „Dublin-Verfahren” . Das Dublin-Verfahren betrifft nicht den Grund Ihres Asylantrags. Es wird nur die Frage geklärt, welches Land dafür zuständig ist, über Ihren Asylantrag zu entscheiden.
Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird?
Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird?
Beschließen unsere Behörden, dass wir für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig sind, bedeutet dies, dass Sie in diesem Land bleiben können und dass Ihr Antrag hier geprüft wird. Das Verfahren zur Prüfung Ihres Antrags beginnt dann sofort. Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein anderes Land für Ihren Antrag zuständig ist, werden wir Sie so bald wie möglich in dieses Land schicken, damit Ihr Antrag dort bearbeitet werden kann. Die gesamte Dauer des Dublin-Verfahrens, bis Sie in dieses Land überstellt werden, kann unter normalen Umständen bis zu 11 Monate dauern. Danach wird Ihr Asylantrag im zuständigen Land geprüft. Dieser Zeitrahmen kann sich verändern, wenn Sie sich vor den Behörden verstecken, in Haft genommen werden oder wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen. Falls Sie sich in einer dieser Situationen befinden, erhalten Sie spezifische Informationen über den Zeitrahmen, der für Sie gilt. Wenn Sie in Haft genommen werden, werden Sie über die Gründe dafür und die Rechtsmittel informiert, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Wie wird das Land festgestellt, das für meinen Antrag zuständig ist?
Die Rechtsvorschrift enthält verschiedene Gründe dafür, warum ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein kann. Diese Gründe werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in der Rechtsvorschrift berücksichtigt. Dazu zählt, ob Sie in diesem Dublin-Land einen Familienangehörigen haben, ob Sie derzeit oder in der Vergangenheit ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Landes besitzen/besaßen oder ob Sie legal oder illegal in ein anderes Dublin-Land gereist oder über ein anderes Dublin-Land eingereist sind. Es ist wichtig, dass Sie uns so bald wie möglich mitteilen, ob Sie Familienangehörige in einem anderen Dublin-Land haben. Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann oder Ihr Kind Asylbewerber ist oder in einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz erhalten hat, könnte dieses Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sein. Wir können beschließen, Ihren Antrag in unserem Land zu prüfen, auch wenn wir nach den Kriterien der Dublin-Verordnung nicht dafür zuständig sind. Wir werden Sie nicht in ein Land schicken, in dem Ihre Menschenrechte nachgewiesenermaßen verletzt werden.
Was geschieht, wenn ich nicht in ein anderes Land gehen will?
Sie haben die Möglichkeit zu sagen, dass Sie mit der Entscheidung, in ein anderes Dublin-Land geschickt zu werden, nicht einverstanden sind, und Sie können gegen diese Entscheidung vor Gericht einen Rechtsbehelf einlegen. Sie können auch darum bitten, so lange hier zu bleiben, bis über Ihren Rechtsbehelf oder Ihren Überprüfungsantrag entschieden wurde. Wenn Sie Ihren Asylantrag zurückziehen und in ein anderes Dublin-Land reisen, werden Sie wahrscheinlich hierher oder in den zuständigen Staat zurückgeschickt. Daher ist es wichtig, dass Sie nach Ihrem Antrag auf Asyl hier bleiben, bis wir 1. entschieden haben, wer für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist und/oder 2. entscheiden, Ihren Asylantrag hier zu prüfen. Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise (in einem geschlossenen Zentrum) in Haft genommen werden, wenn wir vermuten, dass Sie versuchen werden, zu flüchten oder sich zu verstecken, weil Sie nicht in ein anderes Land geschickt werden wollen. In diesem Fall haben Sie das Recht auf einen Rechtsbeistand und werden von uns über Ihre sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts auf einen Rechtsbehelf gegen die Haft, informiert.
Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?
Wenn Sie einen Asylantrag stellen und 14 Jahre oder älter sind, werden Ihre Fingerabdrücke abgenommen und an eine Fingerabdruckdatenbank namens „Eurodac” übermittelt. Sie müssen diesem Verfahren zustimmen — Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Falls Ihre Fingerabdrücke nicht von guter Qualität sind oder Sie Ihre Finger absichtlich beschädigt haben, werden Ihre Fingerabdrücke später nochmals abgenommen. Ihre Fingerabdrücke werden in Eurodac überprüft, um festzustellen, ob Sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben oder ob Ihre Fingerabdrücke bereits an einer Grenze abgenommen wurden. So lässt sich leichter feststellen, welches Dublin-Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Ihre Fingerabdrücke können auch mit dem Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen werden. Das ist eine Datenbank mit Informationen über die Erteilung von Visa innerhalb des Schengen-Raums. Wenn Sie ein gültiges oder abgelaufenes Visum für ein anderes Dublin-Land besitzen, können Sie für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz dorthin geschickt werden. Da Sie einen Asylantrag gestellt haben, werden Ihre Fingerabdruckdaten zehn Jahre lang in Eurodac gespeichert — nach zehn Jahren werden sie automatisch gelöscht. Wenn Ihr Antrag auf Asyl bewilligt wurde, bleiben Ihre Fingerabdrücke in der Datenbank gespeichert, bis sie automatisch gelöscht werden. Falls Sie die Staatsbürgerschaft eines Dublin-Landes erhalten, werden Ihre Fingerabdrücke zu diesem Zeitpunkt gelöscht. In Eurodac werden nur Ihre Fingerabdrücke und Ihr Geschlecht gespeichert — Ihr Name, Foto, Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit werden nicht an die Eurodac-Datenbank übermittelt, dürfen jedoch in einer nationalen Datenbank gespeichert werden. Sie können uns zu jedem späteren Zeitpunkt nach den Daten fragen, die wir von Ihnen in Eurodac gespeichert haben. Wenn Sie glauben, dass die Daten unrichtig sind oder nicht gespeichert werden sollten, können Sie beantragen, dass sie berichtigt oder gelöscht werden. Informationen über die Behörden, die für die Verarbeitung Ihrer Daten in unserem Land und für die Datenschutzkontrolle zuständig sind, finden Sie unten. Eurodac wird durch eine Agentur der Europäischen Union namens eu-LISA betrieben. Ihre Daten können nur zu den Zwecken verwendet werden, die gesetzlich geregelt sind. Nur das Eurodac-Zentralsystem erhält Ihre Daten. Wenn Sie künftig in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragen, werden Ihre Fingerabdrücke zur Überprüfung in dieses Land geschickt. In Eurodac gespeicherte Daten werden nicht an ein anderes Land oder eine Organisation außerhalb der Dublin-Länder weitergegeben. Ab dem 20. Juli 2015 können Ihre Fingerabdrücke von Behörden wie der Polizei und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abgefragt werden, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von schweren Straftaten und Terrorismus Zugang zur Eurodac-Datenbank beantragen können. Welche Rechte habe ich in dem Zeitraum, in dem über das Land entschieden wird, das für meinen Asylantrag zuständig ist? Sie haben das Recht, hier zu bleiben, wenn wir für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sind, oder bis Sie in ein anderes Land überstellt werden, wenn dieses zuständig ist. Wenn unser Land für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, haben Sie das Recht hier zu bleiben, zumindest bis eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wurde. Sie haben zudem Anspruch auf materielle Versorgung, z. B. Unterbringung, Verpflegung usw. sowie auf medizinische Grundversorgung und Soforthilfe. Sie werden Gelegenheit haben, uns mündlich und/oder schriftlich über Ihre Situation und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Gebiet der Dublin-Länder zu informieren und dabei Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache zu verwenden, die Sie gut beherrschen (oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies notwendig ist). Außerdem erhalten Sie eine schriftliche Kopie der Entscheidung, Sie in ein anderes Land zu überstellen. Sie können sich außerdem wegen weiterer Informationen an uns und/oder das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in unserem Land wenden. Wenn wir der Ansicht sind, dass ein anderes Land für die Prüfung ihres Antrags zuständig sein könnte, erhalten Sie detaillierte Informationen über dieses Verfahren und seine Auswirkungen auf Sie und Ihre Rechte(2). Kontaktinformationen, insbesondere: (bitte mitgliedstaatsspezifische Informationen einfügen)

Anschrift und Kontaktdaten der Asylbehörde,

genaue Angaben zur nationalen Kontrollstelle,

Identität des für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eurodac Verantwortlichen und seines Stellvertreters,

Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,

Kontaktdaten des örtlichen Büros des UNHCR (falls vorhanden),

Kontaktdaten von Stellen, die Rechtsberatung leisten/Flüchtlingshilfsorganisationen,

Kontaktdaten der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

TEIL B

Sie haben dieses Merkblatt erhalten, weil Sie in diesem Land oder einem anderen Dublin-Land internationalen Schutz (Asyl) beantragt haben und die Behörden Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein könnte. Das Land, das Ihren Antrag prüfen wird, wird in einem Verfahren nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union bestimmt, der sogenannten „Dublin-Verordnung” . Dieses Verfahren wird als „Dublin-Verfahren” bezeichnet. In diesem Merkblatt wird versucht, die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten. Wenn Sie etwas in diesem Merkblatt nicht verstehen, wenden Sie sich bitte an die Behörden. Warum bin ich im Dublin-Verfahren? Die Dublin-Verordnung gilt in einer geografischen Region, die 32 Länder umfasst. Die „Dublin-Länder” sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern, sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung „assoziierten” Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein). Mit dem Dublin-Verfahren wird feststellt, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Das bedeutet, dass Sie aus unserem Land in ein anderes Land geschickt werden können, wenn dieses für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Mit dem Dublin-Verfahren werden zwei Ziele verfolgt:

Es soll sichergestellt werden, dass Ihr Asylantrag die Behörde des Landes erreicht, das für die Prüfung zuständig ist.

Es soll sichergestellt werden, dass Sie nicht in mehreren Ländern einen Asylantrag stellen, um Ihren Aufenthalt in den Dublin-Ländern zu verlängern.

Bis entschieden wurde, welches Land für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig ist, werden unsere Behörden Ihren Antrag nicht im Einzelnen prüfen. BITTE BEACHTEN SIE: Sie sollten nicht in ein anderes Dublin-Land umziehen. Wenn Sie in ein anderes Dublin-Land umziehen, werden Sie hierher oder in das Land zurückgestellt, in dem Sie zuvor Asyl beantragt haben. Wenn Sie Ihren Antrag hier zurückziehen, führt dies nicht zu einer Änderung des zuständigen Landes. Wenn Sie sich verstecken oder flüchten, besteht die Gefahr, dass Sie in Haft genommen werden. Wenn Sie sich in der Vergangenheit in einem der Dublin-Länder aufgehalten und die Region der Dublin-Länder verlassen haben, bevor Sie in unser Land gekommen sind, müssen Sie uns das mitteilen. Dies ist wichtig, denn es könnte einen Einfluss darauf haben, welches Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Sie können aufgefordert werden, die außerhalb der Dublin-Länder verbrachte Zeit nachzuweisen, z. B. durch einen Stempel in Ihrem Reisepass, einen Rückführungsbeschluss oder eine Abschiebungsanordnung oder amtliche Papiere, aus denen hervorgeht, dass Sie außerhalb der Dublin-Länder gelebt oder gearbeitet haben. Welche Informationen sollten die Behörden unbedingt erhalten? Wie kann ich meine Informationen den Behörden mitteilen? Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Gespräch mit Ihnen geführt wird, damit festgestellt werden kann, welches Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Bei diesem Gespräch werden wir Ihnen das „Dublin-Verfahren” erklären. Sie sollten uns alle Informationen über die etwaige Anwesenheit von Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in einem der Dublin-Länder sowie sonstige Informationen mitteilen, die Sie für die Bestimmung des zuständigen Staates für wichtig halten (genaue Angaben dazu, welche Informationen relevant sind, finden Sie weiter unten). Außerdem sollten Sie etwaige Belege und Unterlagen mit sachdienlichen Informationen vorlegen, die sich in Ihrem Besitz befinden. Bitte teilen Sie uns alle zweckdienlichen Informationen mit, damit sich leichter feststellen lässt, welches Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Das Gespräch wird in einer Sprache geführt, die Sie verstehen, oder von der angenommen wird, dass Sie sie in angemessener Weise verstehen und sich in ihr verständlich machen können. Wenn Sie die verwendete Sprache nicht verstehen, können Sie auch um einen Dolmetscher bitten, der Ihnen bei der Kommunikation hilft. Der Dolmetscher darf nur übersetzen, was Sie und der Gesprächspartner sagen. Er darf nicht seine persönliche Meinung hinzufügen. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den Dolmetscher zu verstehen, müssen Sie uns dies mitteilen und/oder mit ihrem Rechtsbeistand sprechen. Das Gespräch ist vertraulich. Das bedeutet, dass keine der Informationen, die Sie uns mitteilen — einschließlich der Tatsache, dass Sie Asyl beantragt haben — an Personen oder Behörden in Ihrem Herkunftsland weitergegeben werden, die Ihnen oder Ihren Familienangehörigen, die sich noch immer in Ihrem Herkunftsland befinden, in irgendeiner Weise schaden könnten. Das Recht auf ein Gespräch kann Ihnen nur verweigert werden, wenn Sie diese Informationen bereits auf andere Weise mitgeteilt haben, nachdem Sie über das Dublin-Verfahren und seine Folgen für Ihre Situation informiert wurden. Falls Sie nicht befragt werden, können Sie darum bitten, zusätzliche schriftliche Informationen bereitzustellen, die für die Bestimmung des zuständigen Landes relevant sind. Wie bestimmen die Behörden, welches Land für die Prüfung meines Antrags zuständig ist? Es gibt verschiedene Gründe dafür, warum ein Land für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein kann. Diese Gründe werden in der Reihenfolge ihrer in der Rechtsvorschrift vorgegebenen Bedeutung berücksichtigt. Wenn ein Grund nicht zutrifft, wird der nächste berücksichtigt, usw. Die Gründe beziehen sich auf folgende Faktoren in der Reihenfolge ihrer Bedeutung:

Sie haben einen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder unter 18 Jahren), dem internationaler Schutz gewährt wurde oder der in einem anderen Dublin-Land Asyl beantragt hat.

Daher ist es wichtig, dass Sie uns mitteilen, ob Sie Familienangehörige in einem anderen Dublin-Land haben, bevor eine erste Entscheidung über Ihren Asylantrag getroffen wird. Wenn Sie in demselben Land zusammengeführt werden wollen, müssen Sie und Ihre Familienangehörigen diesen Wunsch schriftlich äußern.

Sie besitzen/besaßen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Dublin-Landes.

Ihre Fingerabdrücke wurden in einem anderen Dublin-Land abgenommen (und in der sogenannten Eurodac-Datenbank gespeichert(3)).

Es gibt Beweise dafür, dass Sie sich in einem anderen Dublin-Land aufgehalten haben oder durch ein anderes Dublin-Land gereist sind, auch wenn Ihre Fingerabdrücke dort nicht abgenommen wurden.

Was geschieht, wenn ich von einer anderen Person abhängig bin oder jemand anderer von mir abhängig ist? Sie können in demselben Land zusammengeführt werden, in dem Ihre Mutter, Ihr Vater, Kind, Bruder oder Ihre Schwester leben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Personen halten sich rechtmäßig in einem der Dublin-Länder auf.

Jemand von Ihnen ist schwanger, hat ein neugeborenes Kind, ist schwer krank oder alt oder hat eine schwere Behinderung.

Jemand von Ihnen ist auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen, die in der Lage ist, für ihn/sie zu sorgen.

Das Land, in dem sich Ihr Kind, Ihre Geschwister oder Eltern aufhalten, sollte normalerweise die Zuständigkeit für die Prüfung Ihres Antrags übernehmen, sofern in Ihrem Herkunftsland bereits eine familiäre Bindung bestanden hat. Sie werden auch aufgefordert, den beiderseitigen Wunsch auf Zusammenführung schriftlich zu äußern. Sie können darum bitten, wenn Sie sich bereits in dem Land aufhalten, in dem Ihre Kinder, Geschwister oder Eltern leben, oder wenn Sie in einem anderen Land als dem sind, in dem Ihre Verwandten ansässig sind. Im zweiten Fall bedeutet das, dass Sie in das betreffende Land reisen müssen, es sei denn, Sie können aus gesundheitlichen Gründen keine längere Reise unternehmen. Zusätzlich zu dieser Möglichkeit können Sie während des Asylverfahrens stets darum bitten, aus humanitären, familiären oder kulturellen Gründen mit einem Verwandten zusammengeführt zu werden. Wird dies genehmigt, so müssen Sie gegebenenfalls in das Land umziehen, in dem sich Ihr Verwandter aufhält. In einem solchen Fall werden Sie ebenfalls aufgefordert, schriftlich Ihre Zustimmung zu äußern. Es ist wichtig, dass Sie uns über alle humanitären Gründe für die Prüfung Ihres Antrags in diesem oder einem anderen Land informieren. Werden familiäre Beziehungen, Abhängigkeitsverhältnisse oder humanitäre Fragen angesprochen, können Sie gebeten werden, Erläuterungen oder Nachweise zur Untermauerung Ihrer Behauptungen vorzulegen. Was geschieht, wenn ich krank bin oder besondere Bedürfnisse habe? Um Sie angemessen medizinisch zu versorgen oder zu behandeln, müssen unsere Behörden über eventuelle besondere Bedürfnisse und auch über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen, insbesondere wenn Sie:

behindert sind,

schwanger sind,

eine schwere Krankheit haben,

Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Wenn Sie uns über Ihren Gesundheitszustand informieren und beschlossen wird, Sie in ein anderes Land zu überstellen, werden wir Sie um Zustimmung bitten, bevor wir Ihre medizinischen Angaben an das Land weitergeben, in das Sie geschickt werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, werden die medizinischen Angaben nicht übermittelt; damit wird jedoch Ihre Überstellung in den zuständigen Staat nicht verhindert. Bedenken Sie, dass das andere Land nicht in der Lage sein wird, Ihre besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen, wenn wir Ihre medizinischen Angaben nicht an dieses Land schicken dürfen. Bitte beachten Sie, dass Ihre medizinischen Angaben immer streng vertraulich und von Fachleuten behandelt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wie lange muss ich auf die Entscheidung warten, welches Land meinen Antrag prüfen wird? Wie lange dauert es, bis mein Antrag geprüft wird? Beschließen unsere Behörden, dass wir für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig sind, bedeutet dies, dass Sie hier bleiben können und dass Ihr Antrag hier geprüft wird. Was passiert, wenn ein anderes Land als das, in dem ich mich aufhalte, für die Prüfung meines Antrags zuständig ist? Sind wir der Ansicht, dass ein anderes Land für die Prüfung des Antrags zuständig ist, werden wir innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Antragstellung in unserem Land dieses Land ersuchen, die Zuständigkeit dafür zu übernehmen. Wird die Zuständigkeit eines anderen Landes jedoch auf der Grundlage Ihrer Fingerabdruckdaten festgestellt, wird das Gesuch an das andere Land innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Ergebnisse von Eurodac gestellt.

Wenn Sie das erste Mal einen Asylantrag in einem Dublin-Land gestellt haben, wir aber Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Dublin-Land Ihren Asylantrag prüfen sollte, werden wir das andere Land ersuchen, Sie aufzunehmen.

Das Land, in das wir das Gesuch schicken, muss innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt antworten. Sofern dieses Land innerhalb dieser Frist nicht antwortet, bedeutet dies, dass es die Zuständigkeit für Ihren Antrag übernommen hat.

Haben Sie bereits in einem anderen Dublin-Land als dem, in dem Sie sich aufhalten, einen Asylantrag gestellt, werden wir das andere Land ersuchen, Sie wieder aufzunehmen.

Das Land, an das wir das Gesuch schicken, muss innerhalb von 1 Monat nach Erhalt antworten oder innerhalb von 2 Wochen, wenn sich das Gesuch auf Eurodac-Daten stützt. Sofern das betreffende Land innerhalb dieser Frist nicht antwortet, bedeutet dies, dass es die Zuständigkeit für Ihren Antrag übernommen hat und Sie wieder aufnimmt. Haben Sie jedoch hier keinen Asylantrag gestellt und wurde Ihr früherer Asylantrag in einem anderen Land endgültig abgelehnt, können wir entweder ein Gesuch auf Wiederaufnahme an das zuständige Land stellen oder Sie in Ihr Herkunftsland oder das Land Ihres ständigen Wohnsitzes oder ein sicheres Drittland zurückführen(4). Erkennt ein anderes Land an, dass es für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist, werden wir Sie über unsere Entscheidung informieren,

Ihren Asylantrag hier nicht zu prüfen und

Sie in das zuständige Land zu überstellen.

Ihre Überstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit übernommen hat, oder, falls Sie einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Gericht entscheidet, dass Sie in das jeweilige Land zu überstellen sind. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Sie vor den Behörden flüchten oder in Haft genommen werden. Befinden Sie sich hier im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Haft/in einem geschlossenen Zentrum, gelten kürzere Fristen (siehe Abschnitt zum Thema Inhaftierung für weitere Erläuterungen). Das zuständige Land wird Sie als Asylbewerber behandeln, und Sie kommen in den Genuss aller damit verbundenen Rechte. Haben Sie in dem betreffenden Land noch nie Asyl beantragt, werden Sie Gelegenheit haben, nach Ihrer Ankunft einen Antrag zu stellen. Was geschieht, wenn ich mit der Entscheidung, mich in ein anderes Land zu schicken, nicht einverstanden bin? Sie haben die Möglichkeit zu sagen, dass Sie mit der Entscheidung, Sie in ein anderes Dublin-Land zu schicken, nicht einverstanden sind. Dies wird als „Rechtsbehelf” oder „Überprüfung” bezeichnet. Sie können auch um eine Aussetzung der Überstellung für die Dauer des Überprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens ersuchen. Am Ende dieses Merkblatts finden Sie Informationen darüber, welche Behörden Sie kontaktieren müssen, um einen Rechtsbehelf in diesem Land einzulegen. Wenn Sie die offizielle Überstellungsentscheidung von den Behörden erhalten, haben Sie [x Tage(5)] Zeit, um bei [Name der Rechtsmittelbehörde(6)] einen Rechtsbehelf einzulegen. Es ist sehr wichtig, dass Sie die für einen Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung angegebene Frist einhalten. Während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird bzw. bis die Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht abgeschlossen ist, können Sie im Land bleiben. Oder(7) Ihre Überstellung wird [y Tage(8)] ausgesetzt, bis von einem Gericht entschieden wird, ob es für Sie sicher ist, in dem zuständigen Land zu bleiben, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Oder Sie haben [y Tage(9)] Zeit, um die Aussetzung Ihrer Überstellung zu beantragen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird. Ein Gericht wird binnen kurzer Zeit über diesen Antrag entscheiden. Wird die Aussetzung abgelehnt, erfahren Sie die Gründe dafür. Bei diesem Verfahren haben Sie das Recht auf rechtliche Beratung und, falls erforderlich, sprachliche Hilfe. Rechtliche Beratung bedeutet, dass Sie das Recht auf einen Anwalt haben, der Ihre Unterlagen erstellt und Sie vor Gericht vertritt. Sie können beantragen, dass Ihnen diese Beratung unentgeltlich gewährt wird, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können. Informationen über Einrichtungen, die rechtliche Beratung gewähren, finden Sie am Ende dieses Merkblatts. Kann ich in Haft genommen werden? Es gibt viele Gründe, warum Sie in Haft genommen werden können, aber für die Zwecke des Dublin-Verfahrens können Sie nur dann in Haft genommen werden, wenn unsere Behörden der Auffassung sind, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass Sie fliehen, weil Sie nicht in ein anderes Dublin-Land geschickt werden wollen. Was heißt das genau? Wenn unsere Behörden der Meinung sind, es bestehe ein erhebliches Risiko, dass Sie fliehen — zum Beispiel, weil Sie das schon einmal getan haben oder weil Sie Ihre Meldepflichten nicht einhalten —, können sie Sie während des Dublin-Verfahrens jederzeit in Haft nehmen. Die Gründe für eine Inhaftierung sind gesetzlich festgelegt. Keine weiteren Gründe können geltend gemacht werden, um Sie in Haft zu nehmen. Sie haben das Recht, schriftlich die Gründe für Ihre Haft zu erfahren, und über Ihre Möglichkeiten informiert zu werden, einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einzulegen. Sie haben auch das Recht auf rechtliche Beratung, wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Haftanordnung einlegen wollen. Wenn Sie während des Dublin-Verfahrens in Haft genommen werden, gilt für das Verfahren folgender Zeitrahmen:

Wir ersuchen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Einreichung Ihres Asylantrags das andere Land, die Zuständigkeit zu übernehmen.

Das Land, an das wir das Gesuch richten, muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt antworten.

Ihre Überstellung sollte innerhalb von 6 Wochen nach Annahme des Gesuchs durch das zuständige Land durchgeführt werden. Wenn Sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einlegen, werden die 6 Wochen ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem die Behörden oder ein Gericht entscheiden, dass es sicher ist, Sie an das zuständige Land zu überstellen, während Ihr Rechtsbehelf geprüft wird.

Wenn unsere Behörden die Fristen für die Übermittlung des Gesuchs oder für die Durchführung Ihrer Überstellung nicht einhalten, wird Ihre Haft zum Zweck der Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung beendet. In diesem Fall gelten die oben genannten üblichen Fristen. Was geschieht mit den personenbezogenen Daten, die ich bereitstelle? Woher weiß ich, dass sie nicht missbräuchlich verwendet werden? Die Behörden der Dublin-Länder dürfen die Daten, die Sie ihnen während des Dublin-Verfahrens bereitstellen, nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Dublin- und der Eurodac-Verordnung austauschen. Während des Dublin-Verfahrens haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre persönlichen Daten und die Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Familienstand usw. geschützt werden. Ihre Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, die gesetzlich geregelt sind. Sie verfügen über ein Auskunftsrecht

in Bezug auf die Daten, die Sie betreffen. Sie können beantragen, dass solche Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden;

in Bezug auf die Informationen darüber, wie Sie beantragen können, dass Ihre Daten, einschließlich der Eurodac-Daten, berichtigt oder gelöscht werden. Dies umfasst die Kontaktdaten der Behörden, die für Ihr Dublin-Verfahren zuständig sind, sowie der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Bearbeitung von Anträgen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind.

Fußnote(n):

(1)

Dublin-Länder sind alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) sowie die vier hinsichtlich der Dublin-Verordnung „assoziierten” Länder (Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein).

(2)

Die Informationen sind in Teil B des vorliegenden Anhangs enthalten.

(3)

Weitere Informationen über Eurodac finden Sie in Teil A im Abschnitt „Warum werden meine Fingerabdrücke abgenommen?” .

(4)

Dieser Absatz erscheint nicht in dem speziellen Merkblatt für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Rückführungsrichtlinie beteiligen.

(5)

Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(6)

Vom jeweiligen Mitgliedstaat auszufüllen.

(7)

Eine der drei Optionen muss vom jeweiligen Mitgliedstaat je nach dem geltenden Rechtsmittelsystem ausgewählt werden.

(8)

Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

(9)

Vom jeweiligen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auszufüllen.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.