Artikel 2 VO (EU) 2014/1187

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Geschäfte” Geschäfte im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und andere Geschäfte, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren;
b)
„unbekannter Kunde” einen hypothetischen Einzelkunden, dem das Institut sämtliche Risikopositionen zuordnet, für die es keinen Schuldner ermittelt hat, sofern nicht Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung anwendbar sind.

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