Artikel 1 VO (EU) 2014/1195

(1) Ein vorläufiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger;

derzeit unter den KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290 und ex03054300 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Ausgleichszoll TARIC-Zusatzcode

Akyol Su Ürn.Ürt.Taş.Kom.İth.İhr.Paz.San. ve Tic. Ltd. Şti

Asya Söğüt Su Ürünleri Üretim Dahili Paz.ve İhr. Ltd.Şti

GMS Su Ürünleri Üretim İth. Paz. San. ve Tic. Ltd. Şti

Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ

Gümüş-Yel Su Ürünleri üretim İhracat ve İthalat Ltd. Şti

Hakan Komandit Şirketi

İskele Su Ürünleri Hayv.Gida Tur.Inş.Paz.Ihr.Ltd.Şti

Karaköy Su Ürünleri Üretim Paz.Tic.İhr. ve İth.Ltd.Şti

Özgü Su Ürün. Üret. Taş. Komis. İth. İhr. Paz. San. ve Tic. Ltd. Şti

7,0 % B964
BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ 9,7 % B965
Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi 7,1 % B966
Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AŞ 9,5 % B967
Unternehmen in Anhang I 8,2 %
Alle übrigen Unternehmen 9,7 % B999

(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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