Artikel 1 VO (EU) 2014/1195
(1) Ein vorläufiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:
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lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
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frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
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als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
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ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
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als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger;
derzeit unter den KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290 und ex03054300 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Vorläufiger Ausgleichszoll | TARIC-Zusatzcode |
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7,0 % | B964 |
BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ | 9,7 % | B965 |
Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi | 7,1 % | B966 |
Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AŞ | 9,5 % | B967 |
Unternehmen in Anhang I | 8,2 % | |
Alle übrigen Unternehmen | 9,7 % | B999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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