ANHANG II VO (EU) 2014/1195

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:

1.
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
2.
Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Lachsforellen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Türkei hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”

3.
Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

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