ANHANG II VO (EU) 2014/1195
Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- 2.
-
Folgende Erklärung:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Lachsforellen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Türkei hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
- 3.
- Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.