Präambel VO (EU) 2014/1198
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 durch die Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geändert, um sie an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzugleichen. Damit der aus dieser Angleichung resultierende neue Rechtsrahmen funktioniert, sollten im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ersetzen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1242/2008(3) und (EU) Nr. 1291/2009(4) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission(5) sollten daher aufgehoben werden.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Verordnungen mit Vorschriften für die Daten zu erlassen, die zur Feststellung der Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe und zur Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen benötigt werden. Mit dem delegierten Rechtsakt sollten insbesondere Vorschriften für die Festsetzung der Schwellenwerte, die den Erfassungsbereich der Erhebung begrenzen, für die Erstellung von Plänen für die Auswahl von Betrieben, für die Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput, für die Bestimmung der Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen und für die Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Daten in den Betriebsbögen sowie allgemeine Vorschriften für die Datensammlung festgelegt werden.
- (3)
- Die Schwellenwerte, die den Erfassungsbereich der Erhebung begrenzen, sollten die Erzielung repräsentativer Ergebnisse für den Erfassungsbereich ermöglichen. Die Schwellenwerte sollten ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleisten und so festgelegt werden, dass von den marktorientiert geführten Betrieben diejenigen Betriebe in den Erfassungsbereich einbezogen werden, auf die der größtmögliche Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten entfällt.
- (4)
- Der Auswahlplan sollte eine Mindestanzahl von Angaben enthalten, die zeigen, wie eine repräsentative Stichprobe ausgewählt wird, damit die Erhebung den Zielen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung entspricht.
- (5)
- Den Standardoutputs liegen Durchschnittsdaten während eines bestimmten Bezugszeitraums zugrunde. Ihre Werte sollten zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig aktualisiert werden, damit das Klassifizierungssystem weiter sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen der Union durchgeführt werden.
- (6)
- Die Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen müssen so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregationsniveau zusammengefasst werden können und die wirtschaftliche Situation von Gruppen von Betrieben verglichen werden kann.
- (7)
- Die Daten in den Betriebsbögen sollten es ermöglichen, einen Überblick über die Buchführungsbetriebe in Bezug auf die Produktionsfaktoren zu gewinnen und die Höhe der Betriebseinkommen zu bewerten, und sie sollten die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in den betreffenden Betrieben widerspiegeln. Zu diesem Zweck sollten die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung festgelegt werden.
- (8)
- Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem Buchführungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2016 für die Betriebsstrukturerhebungen der Union gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 340 vom 17.12.2013, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.