Präambel VO (EU) 2014/1201

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere in Artikel 83a und Anhang XII,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Anhang XIII Artikel 19 des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), sollen die Organe der Union in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 sowie der Anpassung des Beitrags zum Versorgungssystem für 2011 beizulegen, um einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals darauf, dass der Rat jedes Jahr über die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem entscheidet, Rechnung zu tragen.
(2)
Im Rahmen eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten und um dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2013 in der Rechtssache C-63/12(3), Kommission gegen Rat, nachzukommen, haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnungen (EU) Nr. 422/2014(4) und (EU) Nr. 423/2014(5) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bzw. 1. Juli 2012 angenommen. Diese Angleichungen erfordern die entsprechenden rückwirkenden Anpassungen des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für die Jahre 2011, 2012 und 2013.
(3)
Gemäß Anhang XII Artikel 13 Absatz 3 des Statuts hat Eurostat für 2011, 2012 und 2013 Berichte über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung und unter Berücksichtigung des Anhangs XII Artikel 4 Absatz 6 des Statuts beträgt der zur Sicherstellung eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz vom 1. Juli 2011 an 11 %, vom 1. Juli 2012 an 10 % und vom 1. Juli 2013 an 10,9 %.
(4)
Im Interesse eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher rückwirkend mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf 11 % des Grundgehalts, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf 10 % des Grundgehalts und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf 10,9 % des Grundgehalts angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(3)

Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 5).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12).

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