Präambel VO (EU) 2014/1209

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 wurde eine statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen geschaffen ( „CPA” ), die den statistischen Erfordernissen in der Union entspricht.
(2)
Nach der Aktualisierung der Central Product Classification ( „CPC Ver. 2” ) der Vereinten Nationen sollte die CPA angepasst werden, um ihre Vergleichbarkeit und Vereinbarkeit mit auf internationaler Ebene verwendeten Vorgabe-Güterklassifikationen sicherzustellen.
(3)
Weitere Änderungen der CPA sowie eine Anpassung und Klärung der Bezeichnungen sind nach der Revision des Harmonisierten Systems (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission(2) und der Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates(3) notwendig.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 4).

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