Präambel VO (EU) 2014/1210
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 17. März 2008 hat der Rat den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen” ) durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2008(1) genehmigt.
- (2)
- Am 10. Februar 2012 wurde ein neues Protokoll zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll” ) paraphiert. Mit dem Protokoll werden Schiffen der Union in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Guinea-Bissau unterstehen, Fangmöglichkeiten eingeräumt.
- (3)
- Der Rat hat am 16. Oktober 2014 den Beschluss 2014/782/EU(2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.
- (4)
- Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
- (5)
- Stellt sich heraus, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, unterrichtet die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(3) die betreffenden Mitgliedstaaten.. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.
- (6)
- Um die Kontinuität der der Fangtätigkeiten der Schiffe der Union sicherzustellen, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).
- (2)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
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