Artikel 10 VO (EU) 2014/1221
Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
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