Artikel 3 VO (EU) 2014/1221
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „ICES” den Internationalen Rat für Meeresforschung;
- 2.
- „Ostsee” die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
- 3.
- „Unterdivision” ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1);
- 4.
- „Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
- 5.
- „Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
- 6.
- „Fischereiaufwand” das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;
- 7.
- „Bestand” einen biologischen Meeresschatz, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
- 8.
-
„zulässige Gesamtfangmenge” (im Folgenden „TAC” ) die Menge eines jeden Bestands, die
- i)
- im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gefangen werden darf oder
- ii)
- im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet werden darf.
- 9.
- „Quote” ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
- 10.
- „Tage außerhalb des Hafens” sind ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Fischereifahrzeug nicht in einem Hafen befindet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
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