Artikel 3 VO (EU) 2014/1221

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„ICES” den Internationalen Rat für Meeresforschung;
2.
„Ostsee” die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
3.
„Unterdivision” ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1);
4.
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
5.
„Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
6.
„Fischereiaufwand” das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;
7.
„Bestand” einen biologischen Meeresschatz, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
8.
„zulässige Gesamtfangmenge” (im Folgenden „TAC” ) die Menge eines jeden Bestands, die

i)
im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gefangen werden darf oder
ii)
im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet werden darf.

9.
„Quote” ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
10.
„Tage außerhalb des Hafens” sind ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Fischereifahrzeug nicht in einem Hafen befindet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

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