Präambel VO (EU) 2014/1221

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.
(2)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (im Folgenden „STECF” ) und anderer Beratungsgremien so wie der Empfehlungen der Beiräte zu erlassen.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.
(4)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TAC” ) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 1 genannten Grundsätze festgelegt werden.
(5)
Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.
(6)
Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die Fangbeschränkungen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates(2) (im Folgenden „Ostsee Dorschplan” ) festgelegt werden.
(7)
In dem wissenschaftlichen Gutachten, das in Bezug auf den Fischereiaufwand für Dorschbestände in der Ostsee vom Internationalen Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES” ) vorgelegt wurde, ist angegeben, dass in den Fällen, in denen eine Pflicht zur Anlandung für einen spezifischen Bestand Anwendung findet, die Festlegung geringerer Aufwandsbeschränkungen nicht zur Verwirklichung der Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen würde. Daher ist es angebracht, die Aufwandbeschränkungen für Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 auf den Stand von 2014 festzusetzen. Die Festsetzung der Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.
(8)
Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne die Ziele des Ostsee Dorschplans in Frage zu stellen und ohne dass dies zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit führt. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird.
(9)
Aus den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass der ICES die biologischen Referenzgrößen für den Dorschbestand in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 32 nicht festlegen konnte, sondern vielmehr empfohlen hat, dass die TAC für diesen Dorschbestand sich auf die Methode bei begrenzter Datenlage stützen sollten. In Ermangelung biologischer Referenzgrößen ist es unmöglich, die Regeln für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für den Dorschbestand in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 32 einzuhalten. Da die Nichtfestsetzung der Fangmöglichkeiten eine ernsthafte Bedrohung für die Nachhaltigkeit dieses Bestands darstellen könnte, ist es angezeigt, die TAC für diesen Dorschbestand in Höhe des vom ICES entwickelten und empfohlenen Ansatzes sowie die Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 festzusetzen. Die Festsetzung der Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern, selektivere Fangmethoden vorsehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.
(10)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(3), insbesondere Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und betreffend die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.
(11)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der jahresübergreifende Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur für analytische TAC Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(12)
Das wissenschaftliche Gutachten betreffend Sprotten in der Nordsee umfasst den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres, auch wenn die TAC für den Zeitraum von Januar bis Dezember festgelegt wird. Im neuesten wissenschaftlichen Gutachten für den Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 ist angegeben, dass die TAC deutlich angehoben werden können. Daher gibt es in der zweiten Jahreshälfte 2014 eine größere Verfügbarkeit von Sprotten als prognostiziert. Da dieser Bestand einer analytischen Abschätzung unterliegt und innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt, sind die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, die eine jahresübergreifende Quotenflexibilität erlauben, erfüllt und sollten zulässig sein, um es der Fischerei zu ermöglichen, die größere Verfügbarkeit von Sprotten so effizient wie möglich zu nutzen. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates(5) sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 gestattet derzeit in Bezug auf bestimmte Bestände, dass ein Mitgliedstaat ungenutzte Mengen von 2015 bis zu 10 % der ihm 2014 verfügbaren Quote nutzt. Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher und Fischereierzeugnisse aus der Union. Infolgedessen sind einige Exporte, die die Hersteller im Herbst 2014 nach Russland tätigen wollten, nicht mehr möglich und in einigen Fällen können alternative Märkte kurzfristig nicht gefunden werden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es erforderlich, dass bestimmte Anpassungen für die Fangsaison 2014 zugelassen werden. Im Hinblick auf ein positives wissenschaftliches Gutachten sowie einen positiven Ansatz der betreffenden Küstenstaaten sollte ausnahmsweise und lediglich in Bezug auf die Bestände, die am stärksten oder direkt vom russischen Embargo betroffen sind, eine Aufstockung des Prozentsatzes der 2014 ungenutzten Mengen, die auf 2015 übertragen werden können, gestattet werden. Diese außergewöhnliche Maßnahme ist auf die Fangsaison 2014 begrenzt. Es wird erwartet, dass dies die Möglichkeit bietet, neue Märkte zu finden oder Fangmengen anzupassen, falls das Embargo 2015 weiterhin Anwendung finden sollte. Aus denselben Gründen sollte eine entsprechende Möglichkeit der Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates(6) eingeführt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
(14)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 13 genannten Gründen sollten die Bestimmungen betreffend die Übertragung von 2014 ungenützten Fangmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quote (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 18.1.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.