Artikel 7 VO (EU) 2014/1222
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt die EBA die Stichprobe zur Identifizierung einer relevanten Körperschaft als G-SRI für das Jahr 2014 bis zum 14. Januar 2015. Die zuständigen Behörden teilen der EBA bis zum 21. Januar 2015 die Indikatorwerte in Bezug auf relevante Körperschaften innerhalb dieser Stichprobe auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren mit. Basierend auf diesen Indikatorwerten berechnet die EBA bis zum 30. Januar 2015 die Nenner für das Jahr 2014. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Grundlage dieser Nenner die Bewertungen für die relevanten Körperschaften für das Jahr 2014. Sie bestimmen außerdem die G-SRI und stufen sie in Teilkategorien ein. Gleichzeitig teilen die zuständigen Behörden der Kommission, dem ESRB und der EBA die identifizierten G-SRI mit und veröffentlichen ihre Namen zusammen mit ihren Bewertungen für das Jahr 2014 bis zum 28. Februar 2015.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gilt die Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI sowie die Teilkategorie, in die sie basierend auf den Bewertungen für das Jahr 2014 eingestuft wird, ab dem 1. Januar 2016.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.