ANHANG VO (EU) 2014/1226
Zulässige gesundheitsbezogene Angabe
Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | Antragsteller — Anschrift | Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Bedingungen für die Verwendung der Angabe | Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen | Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
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Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
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Einfach ungesättigte und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren | Die Verwendung ungesättigter Fettsäuren anstelle gesättigter Fettsäuren in der Ernährung senkt/reduziert nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren im Sinne der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Bedingung für die Angabe „MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN” aufweisen. | Die Angabe darf nur für Fette und Öle verwendet werden. | Q-2009-00458 |
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