ANHANG VO (EU) 2014/1226

Zulässige gesundheitsbezogene Angabe

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Antragsteller — Anschrift Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Bedingungen für die Verwendung der Angabe Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen Referenznummer der EFSA-Stellungnahme
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Lactalis B&C, ZA Les Placis, 35230 Bourgbarré, Frankreich Einfach ungesättigte und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren Die Verwendung ungesättigter Fettsäuren anstelle gesättigter Fettsäuren in der Ernährung senkt/reduziert nachweislich den Cholesterinspiegel im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren im Sinne der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Bedingung für die Angabe „MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN” aufweisen. Die Angabe darf nur für Fette und Öle verwendet werden. Q-2009-00458

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.