Präambel VO (EU) 2014/1227

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission nahm am 21. März 2014 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014(2) an. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2014 festgesetzt. Die Kommission hat den Anpassungssatz daher gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014(3) festgesetzt.
(2)
Die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2015 lassen die Notwendigkeit erkennen, den im Entwurf des Haushaltsplans 2015 in Anwendung der Haushaltsdisziplin berücksichtigten Kürzungsbetrag zu ändern. In diesem Berichtigungsschreiben wurde in Anwendung der Haushaltsdisziplin ein Betrag von 433 Mio. EUR zur Bildung der in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Reserve für Krisen im Agrarsektor berücksichtigt. Die Kommission sollte den Anpassungssatz in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 entsprechend ändern, um dieser neuen Information Rechnung zu tragen.
(3)
Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die unter das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.
(4)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die im betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.
(5)
Um zu gewährleisten, dass der geänderte Anpassungssatz ab dem in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die Betriebsinhaber Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Dezember 2014 gelten.
(6)
Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2014 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

KOM(2014) 175.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 20).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.