Artikel 1 VO (EU) 2014/124

In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird folgender Buchstabe angefügt:

i)
allein für Zahlungen durch die in den Anhängen II und IIa aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens oder die syrische Zentralbank im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen, insbesondere für Zahlungen an den Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung syrischer Chemiewaffen außerhalb des Hoheitsgebiets der Arabischen Republik Syriens bestimmt sind.

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