Artikel 1 VO (EU) 2014/1242
Die Verwaltungsbehörde befolgt die technischen Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung der kumulierten Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben, einschließlich der Hauptmerkmale der Begünstigten und der Vorhaben, gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und hält sich dabei an die Formblätter und Tabellen in den Anhängen zu dieser Verordnung.
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