Artikel 3 VO (EU) 2014/1243
Eingabe von Informationen in die Datenbank
Die in Artikel 2 genannten Daten werden in folgenden zwei Phasen in die Datenbank eingegeben:
- a)
- zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens,
- b)
- direkt nach Abschluss eines Vorhabens.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.