Artikel 3 VO (EU) 2014/1243

Eingabe von Informationen in die Datenbank

Die in Artikel 2 genannten Daten werden in folgenden zwei Phasen in die Datenbank eingegeben:

a)
zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens,
b)
direkt nach Abschluss eines Vorhabens.

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