Artikel 27 VO (EU) 2014/1244
Reisekosten und damit verbundene Kosten
(1) Die Entsendeorganisation organisiert die An- und Abreise des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zum bzw. vom Einsatzort, einschließlich im Falle einer vorzeitigen Rückkehr, und trägt die Reisekosten.
(2) Auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe organisiert die Entsendeorganisation in folgenden Fällen eine zusätzliche Hin- und Rückreise und trägt die damit verbundenen Kosten:
- a)
- Heimaturlaub von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, deren Entsendezeitraum 18 Monate übersteigt;
- b)
- Elternurlaub von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von unter 12 Jahren haben, sofern der Entsendezeitraum 6 Monate übersteigt;
- c)
- Sonderurlaub im Fall der Beisetzung oder einer ärztlich bescheinigten schweren Erkrankung eines Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, eines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners oder eines Geschwisterteils.
(3) Die Reisekosten können entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten einer Reise in der Economy-Klasse oder der 2. Klasse oder in Form von Pauschalbeträgen erstattet werden, die auf einer angemessenen Methode der Entfernungsberechnung basieren.
(4) Die Entsendeorganisation stellt hinsichtlich der Visumerteilung für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Informationen bereit und leistet entsprechende logistische Unterstützung, während die Aufnahmeorganisation erforderlichenfalls das Visumverfahren unterstützt. Die Entsendeorganisation trägt die Kosten der Visumerteilung, einschließlich der erforderlichen Reisekosten.
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