Artikel 29 VO (EU) 2014/1244
Bei Sicherheitsvorfällen oder Evakuierungen anzuwendende Verfahren
(1) Bei Sicherheitsvorfällen erhält der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe schnellstmöglich ein Debriefing. Je nach Schwere des Vorfalls und nach Maßgabe der von der Entsende- und der Aufnahmeorganisation festgelegten Verfahren kann dieses Debriefing vom Vorgesetzen oder Mentor bei der Aufnahmeorganisation oder vom Krisenmanagementbeauftragten der Entsendeorganisation durchgeführt werden und darüber hinaus professionelle psychologische Hilfe umfassen.
(2) Im Falle einer Evakuierung wird der Evakuierungsplan befolgt und der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ständig betreut, wobei gegebenenfalls die Verfahren der Konsulate und Botschaften zur Anwendung kommen, bei denen der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 28 Absatz 11 registriert wurde.
(3) Die Entsendeorganisation kontaktiert die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach ihrer Rückkehr und stellt sicher, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, einschließlich Debriefing und psychosozialer und ärztlicher Unterstützung.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation integrieren Sicherheitsfragen in ihren Überwachungs- und Evaluierungsrahmen und Erkenntnisse, die aus Sicherheitsvorfällen gewonnen wurden, werden bei der Überprüfung und Verbesserung von Projekten berücksichtigt.
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