Artikel 32 VO (EU) 2014/1244

Zertifizierungsverfahren für Aufnahmeorganisationen

(1) Aufnahmeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, legen eine objektive und wahrheitsgemäße Selbstbewertung vor, die den unter Nummer 1 des Anhangs III genannten Anforderungen entspricht; sie bewerten dabei ihre bestehenden Konzepte und Vorgehensweisen anhand der mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen, die in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in dieser Verordnung und in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind.

(2) In der Selbstbewertung legt die Aufnahmeorganisation alle Defizite und verbesserungsbedürftigen Bereiche offen, in denen ein Kapazitätsaufbau erforderlich sein könnte, um den Anforderungen in vollem Umfang zu genügen.

(3) Die Aufnahmeorganisation legt zusammen mit der Selbstbewertung gemäß den unter Nummer 1 des Anhangs III genannten Anforderungen drei Referenzen vor, damit hinsichtlich aller mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe umfassende Informationen zur Verfügung stehen. Die Referenzen müssen von mindestens zwei verschiedenen der nachstehend genannten Kategorien von Akteuren stammen:

a)
einer zertifizierten Entsende- oder Aufnahmeorganisation, mit der die sich bewerbende Aufnahmeorganisation bereits eine Partnerschaft für die Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe eingegangen ist oder eine solche Partnerschaft anstrebt;
b)
einer humanitären Partnerorganisation der Kommission, mit der die Kommission eine (Partnerschafts-)Rahmenvereinbarung geschlossen und die sich bewerbende Aufnahmeorganisation bereits erfolgreich bei einem Projekt der humanitären Hilfe zusammengearbeitet hat;
c)
einer einschlägigen internationalen Organisation, einer gemeinnützigen Organisation oder einer zivilen Einrichtung des öffentlichen Rechts, mit der die sich bewerbende Aufnahmeorganisation bereits erfolgreich bei einem Projekt der humanitären Hilfe zusammengearbeitet hat;
d)
einer Akkreditierungs- oder Auditorganisation, die der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation in für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe relevanten Bereichen eine Zertifizierung erteilt hat; in diesem Fall sollten die betreffenden Akkreditierungs- und Auditunterlagen ebenfalls vorgelegt werden.

(4) Die ausgefüllte Selbstbewertung wird vom bevollmächtigten Vertreter der Aufnahmeorganisation, dessen Unterschrift diese rechtswirksam bindet, unterzeichnet und der Kommission zusammen mit den in Absatz 3 genannten Referenzen übermittelt.

(5) Die Kommission bewertet den Antrag anhand der Selbstbewertung und der Referenzen und kann eine der folgenden Entscheidungen treffen:

a)
der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation die Zertifizierung zu erteilen, da sie nach Einschätzung der Kommission den mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in vollem Umfang entspricht;
b)
der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation die Zertifizierung nicht zu erteilen, da sie nach Einschätzung der Kommission den mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht.

(6) Die Kommission informiert die sich bewerbende Aufnahmeorganisation innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags über das Ergebnis der Zertifizierung und weist dabei bei Bedarf auch auf Möglichkeiten für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus hin, falls der Antrag erneut vorgelegt werden soll. Wurde Bedarf ermittelt, der durch eine Kapazitätsaufbaustrategie der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation gedeckt werden soll, ist diese teilnahmeberechtigt und hat bei der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus Vorrang.

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