Artikel 34 VO (EU) 2014/1244
Rechtsmittel
(1) Entscheidet die Kommission, die Zertifizierung nicht zu erteilen und den Antrag abzulehnen, teilt sie der abgelehnten Organisation mit, dass sie sich erst nach einem Zeitraum von zwölf Monaten, der an dem Tag beginnt, an dem der Ablehnungsbescheid beim Bewerber eingegangen ist, erneut bewerben kann. In der Entscheidung wird auch angegeben, welche Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.
(2) Gemäß Artikel 256 und Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Gericht der Europäischen Union für Rechtsakte der Europäischen Kommission zuständig, die Rechtswirkung gegenüber Dritten haben. Nach den Artikeln 256, 268 und 340 AEUV ist das Gericht der Europäischen Union auch für Streitfälle zuständig, die den Ersatz für von der Kommission verursachte Schäden im Bereich der außervertraglichen Haftung betreffen.
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