Artikel 36 VO (EU) 2014/1244

Geltungsdauer der Zertifizierung und regelmäßige Überprüfungen

(1) Die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisation müssen sich drei Jahre nach Erhalt des positiven Zertifizierungsbescheids der Kommission erneut zertifizieren lassen bzw. immer dann, wenn bei den Standards oder Verfahren für die betreffenden Bereiche entscheidende Änderungen eingetreten sind.

(2) Während der Geltungsdauer der Zertifizierung können die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen erforderlichenfalls aufgefordert werden, sich regelmäßig von der Kommission überprüfen zu lassen.

(3) Die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen informieren die Kommission umgehend über alle Änderungen ihrer rechtlichen, finanziellen, technischen oder organisatorischen Lage, die die Einhaltung der Standards und Verfahren in Frage stellen oder zu Interessenkonflikten führen könnten. Sie informieren die Kommission zudem über alle Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift oder ihres gesetzlicher Vertreters.

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