ANHANG III VO (EU) 2014/1244
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1.
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Selbstbewertung der Aufnahmeorganisationen und Referenzen
- 1.
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Die von Aufnahmeorganisationen durchzuführende Selbstbewertung bezieht sich auf alle Standards und Verfahren, zu denen ein Konzept oder Vorgehen bei einer sich bewerbenden Aufnahmeorganisation existieren muss, das dazu dient, die notwendigen Anforderungen in Bezug auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zu erfüllen. Die Organisation gibt zu jeder Anforderung im Bereich der Standards und Verfahren an, ob
- a)
- die Mindestanforderung durch ihr Konzept/Vorgehen erfüllt wird und/oder ob sie sich zu ihrer Umsetzung verpflichtet;
- b)
- die maßgeblichen Mitarbeiter mit dem Konzept/Vorgehen vertraut sind und es in die Praxis umsetzen;
- c)
- besonderer Bedarf an weiteren Arbeiten/Maßnahmen besteht, um Defizite zu beseitigen.
- 2.
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Die Selbstbewertung muss zudem folgende Fragen bezüglich der Sicherheit und der Betreuung der Freiwilligen beantworten:
- a)
- Wie gewährleistet die Aufnahmeorganisation die Sicherheit der von ihr aufgenommenen internationalen Freiwilligen?
- b)
- Wie werden die Freiwilligen während ihres Aufenthalts betreut und unterstützt?
- c)
- Sofern zutreffend: In welchen Bereichen der Standards und Verfahren verstärkt die Aufnahmeorganisation gegenwärtig ihre Kapazitäten?
- 3.
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Das Referenzschreiben behandelt die Anforderungen an eine Aufnahmeorganisation während der Entsendung eines EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und schildert die Erfahrungen des Referenzgebers bezüglich der notwendigen Anforderungen zu jedem Standard und Verfahren, sofern dieser entsprechende Angaben machen kann. Das Schreiben sollte insbesondere Folgendes enthalten:
- a)
- Angaben zu den Erfahrungen der Organisation des Referenzgebers bezüglich der Mindestanforderungen im Bereich der einschlägigen von der Aufnahmeorganisation anzuwendenden Standards und Verfahren (erfüllt/nicht erfüllt);
- b)
- Begründung/Erläuterung zu jeder einzelnen Bewertung;
- c)
- Angaben dazu, ob eventuell besonderer Bedarf an weiteren Arbeiten/Maßnahmen besteht, um Defizite zu beseitigen.
- 4.
- Der Vereinfachung halber nennt die Kommission die Standards und Verfahren, bei denen für die antragstellende Aufnahmeorganisation kein Handlungsbedarf besteht, solange es sich dabei um eine humanitäre Partnerorganisation der Kommission handelt, die eine noch gültige Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterzeichnet hat.
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2.
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Evidenzbasierte Selbstbewertung der Entsendeorganisationen
- 1.
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Die von Entsendeorganisationen durchzuführende evidenzbasierte Selbstbewertung bezieht sich auf alle Standards und Verfahren, zu denen ein Konzept oder Vorgehen bei der Organisation existieren muss, das dazu dient, die notwendigen Anforderungen in Bezug auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zu erfüllen. Die Entsendeorganisation gibt zu jeder Anforderung im Bereich der Standards und Verfahren an, ob
- a)
- die Mindestanforderung durch ihr Konzept/Vorgehen erfüllt wird und/oder ob sie sich zu ihrer Umsetzung verpflichtet;
- b)
- die maßgeblichen Mitarbeiter mit dem Konzept/Vorgehen vertraut sind und es in die Praxis umsetzen;
- c)
- besonderer Bedarf an weiteren Arbeiten/Maßnahmen besteht, um Defizite zu beseitigen;
- d)
- die Anforderung durch eine Zertifizierung/Akkreditierung mittels eines anderen zugelassenen Verfahrens (z. B. eines nationalen, europäischen oder internationalen Systems) erfüllt ist.
- 2.
- Zur Begründung der Angaben in der Selbstbewertung weist die sich bewerbende Entsendeorganisation die Einhaltung durch überprüfbare Belege nach, die zeigen, dass die zu jeder Anforderung im Bereich der Strategien und Verfahren genannten Konzepte und Vorgehensweisen angewendet werden, und zwar insbesondere in Bezug auf Freiwillige.
- 3.
- Um den Prozess zu erleichtern, gibt die Kommission an, zu welchen Standards und Verfahren die sich bewerbende Entsendeorganisation keine Belege übermitteln muss, weil sie als Partnerorganisation der Kommission im Bereich der humanitären Hilfe über eine gültige (Partnerschafts-)Rahmenvereinbarung verfügt.
- 4.
- Die Kommission kann die sich bewerbende Entsendeorganisation während des Zertifizierungsverfahrens jederzeit auffordern, gegebenenfalls zusätzliche Nachweise zu erbringen.
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3.
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Verfahren für die Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung
- 1.
- Falls die Kommission beabsichtigt, die Zertifizierung auszusetzen oder aufzuheben, übermittelt sie der Entsende- oder Aufnahmeorganisation vorab eine förmliche Mitteilung mit Angabe der Gründe und fordert diese auf, binnen 45 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung zu nehmen.
- 2.
- Falls die Kommission nach Prüfung der Stellungnahme der Entsende- oder Aufnahmeorganisation beschließt, das Aussetzungs- oder Aufhebungsverfahren einzustellen, übermittelt sie der Organisation eine förmliche Mitteilung zu ihrer Entscheidung.
- 3.
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Falls keine Stellungnahme eingeht oder die Kommission trotz der eingereichten Stellungnahme beschließt, das Aussetzungs- oder Aufhebungsverfahren fortzuführen, hat die Kommission zwei Möglichkeiten:
- a)
- Sie setzt die Zertifizierung durch eine förmliche Mitteilung an die Organisation aus und nennt darin die Gründe und das voraussichtliche Abschlussdatum der notwendigen Überprüfungen oder
- b)
- sie informiert die Organisation durch eine förmliche Mitteilung über die Aufhebung und nennt darin die Gründe und das Datum, an dem die Aufhebung in Kraft tritt.
- 4.
- Die Aussetzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Entsende- oder Aufnahmeorganisation die unter Absatz 3 Buchstabe a erwähnte Mitteilung erhält, oder zu einem späteren Termin, falls in der Mitteilung entsprechend vorgesehen.
- 5.
- Falls die Zertifizierung nicht gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgehoben wurde, übermittelt die Kommission der Entsende- oder Aufnahmeorganisation eine förmliche Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung, sobald die Gründe für die Aussetzung ihrer Ansicht nach keinen Bestand mehr haben oder die erforderlichen Überprüfungen abgeschlossen wurden.
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