Präambel VO (EU) 2014/1244

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe” )(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sollte die Kommission Standards und Verfahren für die auf die Entsende- und Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern festlegen. Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sieht vor, dass die Standards durch delegierte Rechtsakte und die Verfahren durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
(2)
Alle Akteure der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, einschließlich der Freiwilligen selbst und der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, sollten dazu angespornt werden, im Rahmen der Initiative ein gemeinsames Identitätsgefühls zu entwickeln.
(3)
Es ist wichtig, dass die Freiwilligen-Kandidaten im Zuge eines nichtdiskriminierenden, fairen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden, das auf einer Partnerschaft zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beruht und durch das dem von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen lokalen Bedarf entsprochen wird.
(4)
Sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmeorganisationen sollten mittels einer sorgfältigen Einführung Missverständnissen hinsichtlich der Rollen und Erwartungen vorbeugen und den Freiwilligen eine angemessene praktische Vorbereitung auf den Einsatz bieten. Dies würde die Grundlagen für Vertrauen und Akzeptanz seitens der Aufnahmegemeinschaften schaffen und sicherstellen, dass die jeweiligen kulturellen Empfindlichkeiten umfassend berücksichtigt werden.
(5)
Ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitung auf die Entsendung sind Schulungen, die allen Freiwilligen-Kandidaten in Form eines strukturierten Programms mit obligatorischen und fakultativen Kursen angeboten werden sollten. Außerdem sollten neue Fachkräfte die Möglichkeit erhalten, ihre Kompetenzen auszubauen und neues Fachwissen und neue Fähigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe zu erwerben, gegebenenfalls auch durch Praktika. Dabei sollte auf die Abstimmung auf die Tätigkeiten und den Kontext der Entsende- und der Aufnahmeorganisationen geachtet werden.
(6)
Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sollten ein geeignetes Supervisions- und Betreuungssystem schaffen. Sie sollten die Leistungen und Ergebnisse der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gemeinsam verfolgen und bewerten und zu ihrer Aufgabenstellung und den Zielen Feedback geben. Dies wird zu einer besseren Rechenschaftslegung im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beitragen.
(7)
Die Supervision und die Betreuung sollten durch ein Mentoring ergänzt werden, durch das der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zusätzliche Hilfe vor, während und nach der Entsendung erhält.
(8)
Für den Zeitraum der Entsendung in Drittländer sollte die Entsendeorganisation einen Kanal für die fortlaufende Kommunikation und für zusätzliche Unterstützung schaffen. Alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten ein Debriefing und Unterstützung am Ende des Einsatzes erhalten.
(9)
Es muss für angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen gesorgt sein, damit die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ihren Einsatz unter sicheren und hygienischen Bedingungen absolvieren können und ihre grundlegenden Bedürfnisse gedeckt sind, so dass sie keine persönliche Not leiden müssen, wobei grundsätzlich die mit einer Freiwilligentätigkeit verbundene bescheidene, unauffällige Lebensführung gewahrt bleiben sollte. Die Aufwandsentschädigungen und sonstigen Zahlungen, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gewährt werden, sind nicht als Gehaltszahlungen für eine reguläre Beschäftigung zu verstehen. Die gezahlten Beträge sollten sich nicht nach der Berufserfahrung, den Fachkenntnissen oder den Ergebnissen des Freiwilligeneinsatzes richten, sondern lediglich die Lebenshaltungskosten während der Entsendung decken. Um ein hohes und einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, sollten alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch eine umfassende Versicherungspolice abgesichert sein, die speziell darauf ausgerichtet ist, sie während des gesamten Zeitraums der Entsendung in Drittländer und während etwaiger relevanter Zeiträume vor und nach der Entsendung zu schützen.
(10)
Von höchster Bedeutung ist die Fürsorgepflicht, bei der es sich um einen gemeinsamen Verantwortungsbereich handelt. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sollten soweit wie möglich für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlbefinden der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Sorge tragen und geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren entwickeln. Auch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten alles tun, um ihre eigene Gesundheit und Sicherheit und diejenige anderer Personen am Arbeitsplatz zu schützen.
(11)
Die Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollte sich als kontinuierlicher Prozess über den gesamten Einsatz erstrecken. Dieser Prozess sollte auf einem Supervisions- und Leistungsmanagementsystem basieren und Daten liefern, die aufzeigen, inwiefern die Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf der Ergebnis- und Wirkungsebene zu den Zielen des Projekts und der Initiative insgesamt beitragen.
(12)
Um sicherzustellen, dass die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sowohl die Standards, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind, als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren einhalten, ist ein solides Zertifizierungsverfahren notwendig. Dieses Zertifizierungsverfahren sollte an den Grundsätzen Vereinfachung und Vermeidung von Doppelarbeit, Differenzierung zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen, Kosteneffizienz, Transparenz und Unparteilichkeit sowie Förderung der Diversität und eines breiten Zugangs ausgerichtet sein.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 eingesetzten Ausschusses.
(14)
Um die fristgerechte Umsetzung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu gewährleisten, muss diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten, da ihre Bestimmungen die Grundlage für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer durch die durchführenden Organisationen schaffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.