Artikel 2 VO (EU) 2014/1249

Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 12. Juni 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Dezember 2014 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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