Präambel VO (EU) 2014/1259

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(3) auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(4) begrenzt. Die übertragenen Mittel können für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die von der Anpassung betroffen waren.
(2)
Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 diese übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Diese Erstattung findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde(5).
(3)
Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden darüber hinaus alle nicht bereitgestellten Beträge der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 der genannten Verordnung ausgezahlt.
(4)
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates(6) wird die Finanzdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 angewandt.
(5)
Die Reserve für Krisen wurde bis zum 15. Oktober 2014 nicht in Anspruch genommen, was darauf hindeutet, dass der in der Reserve im EGFL-Haushaltsplan 2014 vorgesehene Betrag in diesem Haushaltsjahr nicht verwendet wird. Auf der Grundlage der Ausführung der EGFL-Mittel 2014 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 und einer geschätzten Ausführung im Wege der direkten Mittelverwaltung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 werden außerdem zusätzliche nicht gebundene Mittel im EGFL-Haushaltsplan 2014 bleiben.
(6)
Den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 zufolge beläuft sich die von den Mitgliedstaaten effektiv angewendete Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2014 auf 868,2 Mio. EUR.
(7)
Folglich können die nicht in Anspruch genommenen Mittel, die dem im Haushaltsjahr 2014 angewandten Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 868,2 Mio. EUR entsprechen, was unterhalb der Grenze von 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 liegt, nach einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf das Haushaltsjahr 2015 übertragen werden.
(8)
Um sicherzustellen, dass die Erstattung dieser Mittel an die Endempfänger in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltdisziplin bleibt, sollte die Kommission die den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehenden Beträge festlegen.
(9)
Damit die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, eine zusätzliche Zahlung für diese Erstattung zu leisten, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2014 gelten. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind somit endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2014 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.
(10)
Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahrs gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung festlegt.
(11)
In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Ausführung der EGFL-Mittel 2014 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 durch die Mitgliedstaaten und dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gelten muss, d. h. dem 1. Dezember 2014, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(5)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) gilt die Haushaltsdisziplin nicht in Bulgarien, Kroatien und Rumänien.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 13).

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