Präambel VO (EU) 2014/1271
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden.
- (2)
- Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, Österreich, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2014 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten. Bulgarien, die Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, Österreich, Rumänien, Slowenien und die Slowakei stellten ihren Antrag für ihre gesamten Weinbaugebiete. Belgien stellte den Antrag für eine Region, Deutschland für einige Regionen und Teile der Regionen Mosel und Saale-Unstrut, Frankreichs für einige Gemeinden in den Departements Aude und Hérault und Italien für einige Regionen in Nord- und Mittelitalien sowie für ein Gebiet mit geschützter Ursprungsbezeichnung in den Regionen Umbrien und Latium. Belgien, Frankreich und Italien beantragten die Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für sämtlichen Wein aus Traubensorten der Gebiete, die von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffen waren. Deutschland beantragte die Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte nur für Wein aus bestimmten Traubensorten, die in den Regionen Baden, Württemberg und Mecklenburger Land und in einem Teil der Region Saale-Unstrut betroffen waren.
- (3)
- Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2014 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um es in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon zu ermöglichen, aus sämtlichen oder bestimmten Keltertraubensorten Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu erzeugen.
- (4)
- Ziel von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist, der Anreicherung von Wein entgegenzuwirken und sie zu begrenzen; wegen des Ausnahmecharakters der in Abschnitt A Nummer 3 des genannten Teils vorgesehenen Abweichung sollten Genehmigungen zur Erhöhung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein nur für Weinanbaugebiete oder Teile davon sowie für Keltertraubensorten erteilt werden, die von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffen sind. In Belgien sollte die Genehmigung daher nur für die Region Wallonien erteilt werden, die von solchen Witterungsverhältnissen betroffen war. In Deutschland sollte die Genehmigung nur erteilt werden für Wein aus folgenden Keltertraubensorten in folgenden Anbaugebieten oder Teilen davon, die von solchen Witterungsverhältnissen betroffen waren: Blauer Spätburgunder, Schwarzriesling, Blauer Gutedel, Weißer Gutedel und Blauer Trollinger in der Region Baden, Wein aus sämtlichen roten Traubensorten in den Regionen Hessische Bergstraße und Rheingau, aus sämtlichen roten Traubensorten und den weißen Traubensorten Bacchus, Blauer Silvaner, Cabernet Blanc, Grüner Silvaner, Johanniter, Müller-Thurgau, Ruländer, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling und Weißer Burgunder in Teilen der Region Saale-Unstrut, aus der Keltertraubensorte Blauer Trollinger in der Region Württemberg, aus den Keltertraubensorten Phoenix, Müller-Thurgau, Elbling und Regent in der Region Mecklenburger Land sowie aus sämtlichen Keltertraubensorten in den Regionen Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen und in einem Teil der Region Mosel. In Frankreich sollte die Genehmigung nur für eine begrenzte Zahl von Gemeinden in den Departements Aude und Hérault erteilt werden, die von solchen Witterungsverhältnissen betroffen waren. In Italien sollte die Genehmigung nur für die Regionen Veneto, Friuli-Venezia-Giulia, Provincia autonoma di Trento, Provincia autonoma di Bolzano, Lombardia, Piemonte, Emilia-Romagna, Toscana, Abruzzo und Puglia sowie das Gebiet mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Orvieto” in den Regionen Umbrien und Latium erteilt werden, die von solchen Witterungsverhältnissen betroffen waren.
- (5)
- Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2014 in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon in Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, Österreich, Rumänien, Slowenien und der Slowakei zu genehmigen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
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