Präambel VO (EU) 2014/1275
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.
- (2)
- Der mit der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats hat am 12. April 2013 die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aktualisiert und geändert.
- (3)
- Am 30. Juni 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, eine Einrichtung hinzugefügt.
- (4)
- Am 31. Oktober 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats eine neue konsolidierte Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, herausgegeben.
- (5)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
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