Präambel VO (EU) 2014/1282

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission(2) können Marktteilnehmer Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels ausführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme versenden. Verarbeitungsunternehmer, die solche Erzeugnisse in diesem Rahmen ausführen oder versenden möchten, können dies im Rahmen der in den Anhängen II bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Anhang VI der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Drittländer, in die diese Erzeugnisse ausgeführt werden können.
(2)
Die französischen Behörden haben die Kommission ersucht, die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 in Bezug auf Martinique anzupassen durch Änderung der Höchstmengen an Verarbeitungserzeugnissen der KN-Codes 040310 und 110100 und Hinzufügen von Mengen für Erzeugnisse der KN-Codes 2202, 2105 und 2007. Für Guadeloupe baten sie die Kommission um Anpassung der Liste durch eine Änderung der Höchstmengen für Erzeugnisse der KN-Codes 110100 und 230990 und Hinzufügen von Mengen für Erzeugnisse des KN-Codes 040210 und der KN-Codes 2007, 2008 und 2009. Sie beantragten außerdem die Aufnahme weiterer Drittländer für Martinique und Guadeloupe in die Liste in Anhang VI der genannten Durchführungsverordnung.
(3)
Die Höchstmengen an Verarbeitungserzeugnissen, die jährlich im Rahmen der traditionellen Ausfuhren und Versendungen von den Kanarischen Inseln ausgeführt oder versandt werden können, sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 festgesetzt; Anhang V enthält die Mengen, die von den Kanarischen Inseln jährlich im Rahmen des regionalen Handels ausgeführt werden können.
(4)
Die spanischen Behörden haben die Kommission um eine Vereinfachung der Listen in den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durch Zusammenfassung der Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse der Unterpositionen der KN-Codes 1806 und 1905 gebeten.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).

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