Artikel 23 PRIIP (VO (EU) 2014/1286)
Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
- a)
- unmittelbar,
- b)
- in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
- c)
- unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
- d)
- durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.
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