Artikel 23 PRIIP (VO (EU) 2014/1286)

Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a)
unmittelbar,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

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