Artikel 25 PRIIP (VO (EU) 2014/1286)
Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,
- a)
- die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- b)
- das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- c)
- die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
- d)
- die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- e)
- frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
- f)
- von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.
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