Artikel 25 PRIIP (VO (EU) 2014/1286)

Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,

a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c)
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
d)
die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;
e)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
f)
von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

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