Präambel VO (EU) 2014/1287
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission(2) wird den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein bestimmter Zeitraum für die Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeräumt. Da die Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr konformer Erzeugnisse noch bewertet wird und die betreffenden Leitlinien, Modelle, Fragebögen und das notwendige elektronische Übermittlungssystem noch ausgearbeitet werden, sollte die Frist für die Einreichung der Anträge durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden verlängert werden.
- (2)
- In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.
- (3)
- Nach den von Israel übermittelten Informationen wurde die betreffende Produktionsvorschrift geändert, und einer der bisher anerkannten Kontrollstellen wurde die Anerkennung entzogen.
- (4)
- Nach den von Tunesien übermittelten Informationen wurde einer Kontrollstelle, die ihre Tätigkeit aufgrund einer Fusion eingestellt hat, die Anerkennung entzogen, während die andere an der Fusion beteiligte Stelle in das Verzeichnis der von Tunesien anerkannten Kontrollstellen aufgenommen wurde. Zwei weiteren Kontrollstellen wurde die Anerkennung entzogen.
- (5)
- Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.
- (6)
- Die Kommission hat Anträge von Kontrollstellen auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sowie Anträge auf Änderung der Spezifikationen der aufgeführten Kontrollstellen erhalten und geprüft.
- (7)
- Diejenigen Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden. Die Spezifikationen der in diesem Anhang aufgeführten Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass die Kontrollstellen den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten geändert werden.
- (8)
- Die Kommission hat Informationen in Form kurzer Jahresberichte erhalten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 bis zum 31. März 2013 bzw. bis zum 28. Februar 2014 und mittels Kommunikation mit Kontrollstellen übermittelt wurden.
- (9)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder bei Nichtübermittlung erforderlicher Informationen jederzeit die Spezifikationen ändern oder die Aufnahme einer Kontrollstelle in Anhang IV der genannten Verordnung aussetzen. Auf dieser Grundlage sollten die Spezifikationen von Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen nicht mehr nachkommen, geändert werden.
- (10)
- Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführte IMOswiss AG hat der Kommission am 17. Juni 2014 mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit in China eingestellt hat. Darüber hinaus enthielten zusätzliche Informationen, die IMOswiss AG am 7. März 2014 zum Jahresbericht 2012 übermittelt hat, die Erklärung der Bewertungsstelle Swiss Accreditation Service, dass Brasilien und Suriname in ihrer Bewertung der IMOswiss AG nicht enthalten waren. Die Kommission hat die IMOswiss AG aufgefordert, einen weiteren Bewertungsbericht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu übermitteln, doch die Kontrollstelle hat innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Daher sollten die genannten Länder aus den Spezifikationen der IMOswiss AG in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden, bis zufriedenstellende Informationen vorgelegt werden.
- (11)
- Die Kontrollstelle Organic Food Development Center ist in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für China aufgeführt. Die Kommission hat weitere Informationen zum Jahresbericht von Organic Food Development Center hinsichtlich der Kontrolltätigkeiten im Jahr 2012 angefordert. Da in Proben von aus China in die Union eingeführten ökologischen/organischen Erzeugnissen mehrmals Pestizidrückstände gefunden wurden, hat die Kommission Organic Food Development Center außerdem aufgefordert, tätig zu werden und die Kontrollmaßnahmen in Bezug auf China zu verschärfen. Die Kommission hat innerhalb der gesetzten Fristen keine Antwort auf diese Anfragen erhalten. Organic Food Development Center sollte daher aus der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden, bis zufriedenstellende Informationen vorgelegt werden.
- (12)
- Nach den Informationen der Kontrollstellen IBD Certifications Ltd und Organska Kontrola, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt sind, haben sich ihre Anschriften geändert.
- (13)
- IMO Control Private Limited hat der Kommission eine Änderung der Internetadresse mitgeteilt.
- (14)
- Die Kontrollstellen Istituto Mediterraneo di Certificazione s.r.l. (IMC) und CCPB Srl haben der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2014 zusammengelegt haben, dass IMC seine Tätigkeiten eingestellt hat und dass CCPB Srl die Tätigkeiten fortsetzen wird. Das Istituto Mediterraneo di Certificazione s.r.l. sollte daher aus der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.
- (15)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission eine Kontrollstelle oder einen Verweis auf eine bestimmte Erzeugniskategorie oder auf ein bestimmtes Drittland in Zusammenhang mit dieser Kontrollstelle in bestimmten Fällen aus dem Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung streichen. Auf dieser Grundlage sollten Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu der Schlussfolgerung geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen nicht genügen, aus dem Verzeichnis gestrichen werden.
- (16)
- Die Kontrollstelle Bio Latina Certificadora ist in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt. Die Kommission hat Bio Latina Certificadora aufgefordert, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen von sechs Fällen von Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, die die Kommission festgestellt hat, doch die Kontrollstelle hat, auch nach Mahnung, nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet. Daher sollten die betreffenden Länder und Erzeugniskategorien aus dem Geltungsbereich ihrer Anerkennung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden. Darüber hinaus hat Bio Latina Certificadora der Kommission eine Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt, die in ihrem Eintrag in dem genannten Anhang wiedergegeben werden sollte.
- (17)
- Die Kontrollstellen Australian Certified Organic, BCS Öko-Garantie GmbH, Bioagricert S.r.l., Control Union Certifications und Organic agriculture certification Thailand sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für „Birma/Myanmar” aufgeführt. Nach Maßgabe der Empfehlung für die in Rechtsakten der Union zu verwendende Bezeichnung sollte „Birma/Myanmar” durch „Myanmar/Birma” ersetzt werden.
- (18)
- In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission(3) geänderten Fassung ist Bioagricert S.r.l. als anerkannte Kontrollstelle für die Produktkategorie A aufgeführt. Da Indien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und F aufgeführt ist, hätte Bioagricert S.r.l gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht für Indien für diese Erzeugniskategorien anerkannt werden können. Die Anerkennung für die Erzeugniskategorie A sollte daher gestrichen werden. Die Kommission hat Bioagricert S.r.l. aufgefordert, keine Erzeugnisse der Erzeugniskategorie A auf Basis des fehlerhaften Verweises auf diese Erzeugniskategorie zu zertifizieren.
- (19)
- Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 829/2014 der Kommission(4) geänderten Fassung enthält einen Fehler bei der Codenummer für Sambia für die Kontrollstelle Control Union Certifications. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
- (20)
- Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.
- (21)
- Um sicherzustellen, dass die Frist für die Beantragung der Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 rechtzeitig verlängert wird, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Damit die Unternehmer sich an die Änderungen der Verzeichnisse in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anpassen können, sollten die Bestimmungen zur Änderung dieser Anhänge jedoch erst nach einem angemessenen Zeitraum gelten.
- (22)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 15.)
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 829/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 9.)
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